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Arbeitszeit; Überwachung

Bayern 09000000026596 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

09000000026596

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Arbeitszeit; Überwachung

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Arbeitszeit (Synonym), Beschäftigung (Synonym), Beschäftigungsbeschränkungen (Synonym), Beschäftigungsverbote (Synonym), Feiertagsarbeit (Synonym), Fernsehauftritte (Synonym), Gewerbeaufsicht (Synonym), Nachtruhe (Synonym), Samstagsruhe (Synonym), Schichtbetrieb (Synonym), Sonntagsarbeit (Synonym), Sonntagsruhe (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

20.12.2024

Fachlich freigegeben durch

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

Handlungsgrundlage

Teaser

Die Gewerbeaufsichtsämter bei den Regierungen überwachen, ob das Arbeitszeitgesetz eingehalten wird und bewilligen in Ausnahmefällen u. a. Sonn- und Feiertagsarbeit, sowie im Einzelfall die Erhöhung der maximal zulässigen Arbeitszeit bei entsprechendem Ausgleich.

Volltext

Das grundsätzliche Verbot der Sonn- und Feiertagsbeschäftigung, die höchstzulässige Dauer der täglichen Arbeitszeit sowie die erforderlichen Pausen und indirekt die Freizeit als sogenannte Ruhezeit sind im Arbeitszeitgesetz geregelt. Sowohl im Arbeitszeitgesetz als auch in der Bayerischen Bedürfnisgewerbeverordnung sind bereits diverse gesetzliche Ausnahmetatbestände (wie z. B. für Krankenhäuser oder Energieversorgung) hinsichtlich Sonn- und Feiertagsbeschäftigung geregelt.

Die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit darf grundsätzlich acht Stunden nicht überschreiten; sie kann jedoch auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn durch entsprechende Verkürzung an anderen Werktagen in sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen eine durchschnittliche werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden nicht überschritten wird. Das Arbeitszeitgesetz gibt jedoch nur die Obergrenzen aus Gründen des Gesundheitsschutzes vor. Die tatsächlich zu leistenden Arbeitsstunden bzw. die Wochenarbeitszeit ergeben sich aus den Tarifverträgen bzw. dem Arbeitsvertrag.

Die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes wird von den Gewerbeaufsichtsämtern überwacht. Sie können die erforderlichen Maßnahmen anordnen, die der Arbeitgeber zur Erfüllung der sich aus dem Arbeitszeitgesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten zu treffen hat.

Die Gewerbeaufsichtsbeamten können

  • die Arbeitsstätten während der Betriebs- und Arbeitszeit betreten und besichtigen,
  • vom Arbeitgeber Auskünfte fordern und verlangen, dass er Arbeitszeitnachweise sowie Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen vorlegt,
  • durch Bescheid die Zulässigkeit von Sonn- und Feiertagsarbeit im Einzelfall feststellen,
  • durch Bescheid eine längere tägliche Arbeitszeit im Einzelfall bei entsprechendem Ausgleich bewilligen
  • Anordnungen erlassen, um die Vorschriften des Arbeitszeitgesetz durchzusetzen und
  • Verstöße mit einem Bußgeld ahnden.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

keine

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

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