Kriegsopferrente für Witwe/Witwer; Beantragung
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Witwen, Witwer und hinterbliebene Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft von Opfern der Kriegsauswirkungen beider Weltkriege können Leistungen nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV) beantragen.
Sterben Geschädigte an den Folgen einer Schädigung, können ihre Witwen oder Witwer eine monatliche Entschädigungszahlung (MEZ) erhalten. Sterben leistungsberechtigte Geschädigte an schädigungsfremden Leiden, kann Witwen oder Witwern eine (teilweise geringere) Witwenbeihilfe gewährt werden (§ 71 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch, SGB VII). Witwe und dem Witwer stehen hinterbliebene Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft gleich, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt. Dieser Anspruch besteht für die ersten drei Lebensjahre des Kindes.
Im Einzelnen gelten seit 01.01.2024 folgende Rentenleistungen:
Monatliche Entschädigungszahlung
Sie wird ohne Rücksicht auf das Einkommen allen Witwen und Witwern in Höhe von monatlich 1.103 EUR gewährt.
Der Anspruch auf die MEZ erlischt, wenn Witwen oder Witwer oder überlebende Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft (erneut) heiraten.