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Pflege-Pauschbetrag für Pflegeperson; Beantragung

Bayern 99102002060005 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102002060005

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Pflege-Pauschbetrag für Pflegeperson; Beantragung

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Haushaltsnahe Dienstleistungen (Synonym), Heimkosten (Synonym), Pauschbetrag (Synonym), Pflegebedürftigkeit (Synonym), Pflegekosten (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

20.03.2025

Fachlich freigegeben durch

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

Teaser

Bei Pflegeleistungen können Sie einen Pflege-Pauschbetrag beantragen.

Volltext

Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die einem Steuerpflichtigen durch die Pflege eines Angehörigen erwachsen, kann er anstelle des Nachweises der tatsächlichen Aufwendungen einen Pauschbetrag in Anspruch nehmen (Pflege-Pauschbetrag).

Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige die Pflege entweder in seiner Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich durchführt und er dafür keine Einnahmen erhält. Insoweit unschädlich ist das von den Eltern eines behinderten Kindes für dieses empfangene Pflegegeld. Ansonsten schließen Einnahmen der Pflegeperson für die Pflege unabhängig von ihrer Höhe die Gewährung des Pflege-Pauschbetrags aus. Hierzu gehört grundsätzlich auch das weitergeleitete Pflegegeld. Der Ausschluss von der Gewährung des Pflege-Pauschbetrags kommt dann nicht in Betracht, wenn das Pflegegeld lediglich treuhänderisch für den Pflegebedürftigen verwaltet wird und damit ausschließlich Aufwendungen des Pflegebedürftigen bestritten werden. In diesem Fall ist die konkrete Verwendung des Pflegegeldes nachzuweisen und ggf. nachträglich noch eine Vermögenstrennung durchzuführen.

Voraussetzung für die Gewährung des Pflege-Pauschbetrags ist die Angabe der erteilen Identifikationsnummer der gepflegten Person. Als Pflege-Pauschbetrag werden gewährt: 600 EUR, wenn für die gepflegte Person der Pflegegrad 2 festgestellt worden ist, 1.100 EUR bei Pflegegrad 3, sowie 1.800 EUR bei Pflegegrad 4 oder 5 oder wenn die gepflegte Person hilflos ist (Merkzeichen „H“ im Schwerbehindertenausweis). Wird ein Pflegebedürftiger von mehreren Steuerpflichtigen unentgeltlich gepflegt, wird der Pflege-Pauschbetrag aufgeteilt.

Erforderliche Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage, bayernweit: Bescheid über die Einstufung als Pflege-bedürftiger ab Pflegegrad 2 und höher, Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „H“

Voraussetzungen

  • Es entstehen Aufwendungen durch die persönliche Pflege.
  • Es wird eine pflegebedürftige Person (ab Pflegegrad 2) gepflegt.
  • Die Pflegeperson erhält keine Einnahmen.
  • Die Pflege erfolgt in der Wohnung des Pflegenden oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen. Die Wohnung ist im Inland oder im EU- EWR-Ausland.

Kosten

keine

Verfahrensablauf

  • Der Pflege-Pauschbetrag wird in der Einkommensteuererklärung beantragt.
  • Die Steuererklärung kann schriftlich oder online abgeben werden.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung ist jeweils der 31.7. des Folgejahres.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal