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Persönliches Budget; Beantragung

Bayern 99106007080000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99106007080000

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Persönliches Budget; Beantragung

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

13.01.2025

Fachlich freigegeben durch

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

Teaser

Menschen mit Behinderung können ein Persönliches Budget beantragen.

Volltext

Mit der Leistungsform des Persönlichen Budgets können gleichberechtigte Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderung Realität werden. Das Persönliche Budget berechtigt Menschen mit Behinderung, anstatt der üblichen Sachleistungen nun Geld oder Gutscheine zur Finanzierung der erforderlichen Hilfen zu beziehen und sich nach eigenen Vorstellungen das notwendige Leistungspaket zusammenzustellen.

Bei der Ausführung des Persönlichen Budgets sind nach Maßgabe des individuell festgestellten Bedarfs die Rehabilitationsträger, die Pflegekassen und die Inklusionsämter beteiligt. Bei Beteiligung mehrerer Leistungsträger wird das Persönliche Budget trägerübergreifend als Komplexleistung gewährt.

Budgetfähig sind neben den Leistungen zur Teilhabe auch die erforderlichen Leistungen der Krankenkassen und der Pflegekassen, Leistungen der Träger der Unfallversicherung bei Pflegebedürftigkeit sowie Leistungen der Hilfe zur Pflege der Sozialhilfe, die sich auf alltägliche und regelmäßig wiederkehrende Bedarfe beziehen und als Geldleistungen oder durch Gutscheine erbracht werden können.

Sie können das Persönliche Budget bei folgenden Leistungsträgern beantragen:

  • Krankenkasse
  • Pflegekasse
  • Rentenversicherungsträger
  • Unfallversicherungsträger
  • Träger der Alterssicherung der Landwirte
  • Träger der Kriegsopferversorgung/-fürsorge
  • Jugendhilfeträger
  • Träger der Eingliederungshilfe
  • überörtliche Träger der Sozialhilfe (Bezirke)
  • Inklusionsamt
  • Bundesagentur für Arbeit

Erforderliche Unterlagen

  • Wenn Sie einen Antrag stellen, wird Ihnen die zuständige Stelle mitteilen, welche Unterlagen Sie noch einreichen müssen.

    Nachweise und Unterlagen sind von ihrem individuellen Sachverhalt abhängig.

Voraussetzungen

Sie haben eine Behinderung oder sind von einer Behinderung bedroht (die Schwere der Behinderung ist dabei unerheblich) und erfüllen die gesetzlichen Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Leistungen (siehe oben).

Kosten

keine

Verfahrensablauf

  • Sie müssen zuerst einen formlosen Antrag stellen. Die Antragstellung ist immer freiwillig. Ein einziger Reha-Antrag ist ausreichend, um ein umfangreiches Prüf- und Entscheidungsverfahren zum Persönlichen Budget in Gang zu setzen, auch wenn ein anderer Leistungsträger zuständig ist.
  • Dann wird mit dem Antragsteller oder der Antragstellerin besprochen, welche Leistungen in Form des Persönlichen Budgets erbracht werden können. Bei Bedarf werden Vertreter und Vertreterinnen der betroffenen Leistungsträger beteiligt. Der Mensch mit Behinderung kann eine Person seines Vertrauens mitbringen. Danach schließen der Antragsteller bzw. die Antragstellerin und der Leistungsträger eine Zielvereinbarung ab, in der das Ergebnis festgehalten wird.
  • Der Mensch mit Behinderungen erhält dann einen Bescheid, in dem die Einzelheiten des Persönlichen Budgets enthalten sind. Sollte er mit der Feststellung des Persönlichen Budgets nicht einverstanden sein, hat er die Möglichkeit, Rechtsmittel bei dem Leistungsträger einzulegen, der den Bescheid erlassen hat.
  • Im Abstand von mindestens zwei Jahren wird in der Regel der Hilfebedarf in einem weiteren Bedarfsfeststellungsverfahren geprüft und gegebenenfalls angepasst.

Bearbeitungsdauer

Für den Fall das zur Bedarfsermittlung kein Gutachten eingeholt werden muss, entscheidet der zuständige Leistungsträger innerhalb von drei Woche nach Antragseingang.

Ist für die Bedarfsermittlung ein Gutachten erforderlich, entscheidet der zuständige Leistungsträger innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens.

Frist

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

(fakultatives) Widerspruchsverfahren

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal