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Stationäre Wohnplätze für Menschen mit Behinderung; Beantragung einer Förderung

Bayern 99400084017000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99400084017000

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Stationäre Wohnplätze für Menschen mit Behinderung; Beantragung einer Förderung

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Behindertenheime (Synonym), Eingliederungsheime (Synonym), Fachpflegeheime (Synonym), Förderung Behindertenheime (Synonym), Heime für behinderte Menschen (Synonym), Wohnbauförderung (Synonym), Wohnheim (Synonym), Wohnpflegeheime (Synonym), Wohnraumförderung (Synonym), Wohnungsbauförderung (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

20.02.2025

Fachlich freigegeben durch

Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

Teaser

Der Staat fördert den Neu- und Umbau von stationären Wohnplätzen für Menschen mit Behinderung.

Volltext

Zweck

Es sollen individuelle, gemeindeintegrierte Wohnformen geschaffen werden, die es Menschen mit Behinderungen ermöglichen, soweit wie möglich eigenständig und selbständig leben zu können.

Gegenstand

Der Staat fördert den Neu- und Umbau von stationären Wohnplätzen für Menschen mit Behinderung.

Zuwendungsfähige Kosten

Gefördert werden Grundstücks-, Bau- und Baunebenkosten gemäß §§ 5 bis 8 der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (Zweite Berechnungsverordnung - II. BV) (= Gesamtkosten).

Art und Höhe

Die Förderung wird als Anteilsfinanzierung/Kapitalbeteiligung gewährt.
Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.

Die staatliche Einrichtung beträgt je nach Art der Einrichtung bis zu 70 Prozent der jeweils zuwendungsfähigen Kosten. 

Erforderliche Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n

    • Nachweise zum Grundstück
    • Nachweise über Fremd- und Eigenmittel
    • Bautechnische Unterlagen zum Bauvorhaben

Voraussetzungen

Voraussetzung für eine Förderung ist, dass ein langfristiger Bedarf an Wohnplätzen nachgewiesen werden kann und eine fachliche Konzeption vorliegt, die den Zielen der Inklusion Rechnung trägt. Vor der Bewilligung der Fördermittel darf mit dem Bauvorhaben nicht begonnen oder ein Kaufvertrag abgeschlossen werden.

Kosten

Das Antrags- und Bewilligungsverfahren ist kostenfrei.

Verfahrensablauf

Die Projekte sind in der Regel bis zum 15. März eines jeden Jahres von der Bewilligungsstelle an die Staatsministerien für Familie, Arbeit und Soziales sowie für Wohnen, Bau und Verkehr zur Aufnahme in das Jahresförderprogramm anzumelden. Die Unterlagen müssen daher rechtzeitig vorher bei den Bewilligungsstellen eingereicht werden. Nach Aufstellung des Jahresförderprogramms durch das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales und das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr werden die Träger der eingeplanten Projekte von den Bewilligungsstellen zur Antragstellung aufgefordert. Darlehenszusage und Bewilligungsbescheid werden anschließend von der für die Darlehensverwaltung zuständigen Bayerischen Landesbodenkreditanstalt dem Projektträger zugesandt. Die Auszahlung erfolgt nach Baufortschritt und ist bei der Bewilligungsstelle zu beantragen. Die Fördermittel sind bei den Regierungen, der Landeshauptstadt München sowie den Städten Augsburg und Nürnberg zu beantragen. Diese Stellen informieren auch über den weiteren Verfahrensablauf.

Vorzeitiger Maßnahmenbeginn: Ab Genehmigung möglich

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Keine

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

verwaltungsgerichtliche Klage

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

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