Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Rodung; Beantragung einer Erlaubnis

Bayern 99048007006000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99048007006000

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Rodung; Beantragung einer Erlaubnis

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Bayerische Forstverwaltung (Synonym), Waldgesetz Bayern (Synonym), Waldgesetz für Bayern (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

20.05.2025

Fachlich freigegeben durch

Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus

Teaser

Bei einer Rodung handelt es sich um die Beseitigung von Wald zugunsten einer anderen Bodennutzungsart. Dies bedarf einer Erlaubnis.

Volltext

Eine Rodung ist die Beseitigung von Wald zugunsten einer anderen Bodennutzungsart. Dies umfasst nicht nur die Beseitigung eines Waldbestandes z. B. zugunsten von landwirtschaftlicher Nutzfläche oder des Baus von Infrastruktureinrichtungen o.ä., sondern greift auch dann, wenn eine andere Nutzung als die Waldbewirtschaftung in den Vordergrund rückt, wie z. B. in einem Bestattungswald.

Möchten Waldbesitzende eine Fläche roden, benötigen sie gem. Art. 9 Abs. 2 Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG) eine Erlaubnis der zuständigen unteren Forstbehörde, also des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF). Diese entscheidet im Einvernehmen mit der Kreisverwaltungsbehörde über den Antrag (Art. 39 Abs. 2 Satz 1 BayWaldG). Je nach Größe der zu rodenden Fläche kann es zudem notwendig sein, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

Der Antrag ist in Textform bei der unteren Forstbehörde (AELF) einzureichen (Art. 42 BayWaldG). Folgende Angaben sind hierfür regelmäßig erforderlich:

  • Größe und Lage der zu rodenden Waldfläche
  • Alter und Zusammensetzung des Waldes
  • Beschreibung und Begründung des Vorhabens

In Art. 9 des Bayerischen Waldgesetzes wird sowohl die Rodungserlaubnis geregelt, als auch klargestellt, wann diese zu versagen ist, wie u. a. im Schutz-, Bann- und Erholungswäldern.

Eine unerlaubte Rodung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit Geldbuße belegt werden (Art. 46 Abs. 1 Nr. 2 BayWaldG).

Bei Fragen stehen Ihnen die Försterinnen bzw. Förster der Bayerischen Forstverwaltung gerne zur Verfügung (siehe Försterfinder unter "weiterführende Links").

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

Sie möchten Wald zugunsten einer anderen Bodennutzungsart beseitigen.

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Anträge sind von der Waldbesitzerin bzw. dem Waldbesitzer bei dem zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Textform einzureichen. Bei Fragen zur Antragstellung stehen Ihnen die Försterinnen und Förster der Bayerischen Forstverwaltung gerne zur Verfügung (siehe Försterfinder unter "weiterführende Links").

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Ist in der Rodungserlaubnis keine andere Frist bestimmt, so erlischt sie, wenn nicht innerhalb von fünf Jahren mit der Rodung begonnen oder diese fünf Jahre unterbrochen wurde (Art. 16a Abs. 1 BayWaldG).

Die 5-Jahres-Frist kann jeweils um bis zu drei Jahre verlängert werden, wenn der Antrag hierzu vor Ablauf der Erlaubnis der unteren Forstbehörde (AELF) zugegangen ist (Art. 16a Abs. 2 BayWaldG).

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

verwaltungsgerichtliche Klage

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal