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Aufforstung; Beantragung einer Erlaubnis

Bayern 99048003006000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99048003006000

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Aufforstung; Beantragung einer Erlaubnis

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

20.05.2025

Fachlich freigegeben durch

Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus

Teaser

Bei der Umwandlung von bisher nicht forstlich genutzten Grundstücken in mit Waldbäumen bestockte Flächen handelt es sich um eine Aufforstung. Diese ist erlaubnispflichtig.

Volltext

Die Aufforstung (Änderung der Begrifflichkeit seit der Neufassung des Art. 16 Bayerischen Waldgesetz am 1. Januar 2025; vorher: Erstaufforstung) eines bisher nicht forstlich genutzten Grundstücks mit Waldbäumen durch Saat oder Pflanzung ist nach Art. 16 Abs. 1 des Bayerischen Waldgesetzes (BayWaldG) erlaubnispflichtig. Über die Erlaubnis entscheidet die untere Forstbehörde, das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF), im Einvernehmen mit der Kreisverwaltungsbehörde.

Die Aufforstungserlaubnis darf nur versagt oder durch Auflagen eingeschränkt werden, wenn zum Beispiel

  • Landschaftsplanungen der Gemeinden entgegenstehen,
  • wesentliche Belange der Landeskultur oder des Naturschutzes und der Landschaftspflege gefährdet werden,
  • der Erholungswert der Landschaft beeinträchtigt wird,
  • erhebliche Nachteile für umliegende Grundstücke zu erwarten sind oder
  • eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich und noch nicht erfolgt ist.

Geplante oder bereits durchgeführte Aufforstungen, denen ein oben genannter Versagungsgrund entgegensteht, kann die Forstbehörde untersagen oder die Beseitigung der Aufforstung anordnen. Eine unerlaubte Aufforstung gilt als Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße belegt werden kann.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

Sie möchten ein nicht forstlich genutztes Grundstück aufforsten.

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Anträge sind von der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer der Aufforstungsfläche bei dem zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Textform einzureichen.

Bei Fragen zur Antragstellung stehen Ihnen die Försterinnen und Förster der Bayerischen Forstverwaltung gerne zur Verfügung (siehe Försterfinder unter "weiterführende Links").

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Die Erlaubnis hat eine Geltungsdauer von fünf Jahren. Die Erlaubnis erlischt, wenn innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen wurde oder diese fünf Jahre unterbrochen worden ist.

Die 5-Jahres-Frist kann jeweils um bis zu drei Jahre verlängert werden, wenn der Antrag hierzu vor Ablauf der Erlaubnis der unteren Forstbehörde (AELF) zugegangen ist.

Hinweise

Beratung und Förderung

Die Aufforstung mit stabilen, klimatoleranten Mischbeständen wird durch den Freistaat Bayern ab dem 15. Oktober 2025 im Rahmen des Waldförderprogramms 2025 finanziell unterstützt. Die Försterinnen und Förster der Bayerischen Forstverwaltung beraten Sie gerne zu Fragen der Aufforstung, wie z. B. rechtlichen Belangen, Antragstellung, Baumartenwahl und Fördermöglichkeiten (siehe Försterfinder unter "weiterführende Links").


 

Rechtsbehelf

verwaltungsgerichtliche Klage

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal