Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Handwerklicher Kleinunternehmer; Beantragung der Eintragung in das Verzeichnis der Handwerkskammer

Bayern 99058016060000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99058016060000

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Handwerklicher Kleinunternehmer; Beantragung der Eintragung in das Verzeichnis der Handwerkskammer

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Anmeldung eines Betriebes (Synonym), Geselle (Synonym), Gesellin (Synonym), Handwerkerverzeichnis (Synonym), Handwerkliche Kleinunternehmer (Synonym), Handwerkskammer (Synonym), Handwerksordnung (Synonym), Inhaber (Synonym), Inhaberin (Synonym), Kleinunternehmer (Synonym), Mitgliedschaft (Synonym), Pflichtmitgliedschaft (Synonym), Verzeichnis (Synonym), Verzeichnis für Kleinunternehmer (Synonym), zulassungspflichtiges Handwerk (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

09.05.2025

Fachlich freigegeben durch

Die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa der Freien Hansestadt Bremen

Teaser

Wenn Sie schwerpunktmäßig eine nicht wesentliche Tätigkeit eines zulassungspflichtigen Handwerks selbstständig ausüben möchten und über eine einschlägige Gesellenausbildung verfügen, müssen Sie sich in das Verzeichnis Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer eintragen lassen.

Volltext

Handwerkskammern vertreten die Interessen des gesamten Handwerks in einem Kammerbezirk. Sie haben die Aufgabe, die Unternehmen der Region zu fördern und deren Interessen durch Selbstverwaltung zu unterstützen. 

Wenn Sie selbständig eine nicht wesentliche Tätigkeit eines zulassungspflichtigen Handwerks ausüben, die quantitativ den überwiegenden Teil ihrer gewerblichen Betätigung ausmacht und in handwerklicher Betriebsform ausgeübt wird, und über eine Gesellenausbildung in einem zulassungspflichtigen Handwerk verfügen, deren Ausbildungsinhalte auf die ausgeübte Tätigkeit vorbereitet haben, sind Sie der Handwerkskammer als Pflichtmitglied zugehörig.

Mit der Aufnahme Ihrer gewerblichen Betätigung müssen Sie eine Eintragung in das Verzeichnis der Personen nach § 90 Absatz 3 und 4 HwO beantragen. Zuständig ist die Handwerkskammer, in deren Bezirk Ihre gewerbliche Niederlassung besteht. 

Sobald Sie zur Handwerkskammer gehören, können Sie die Angebote und Services Ihrer Handwerkskammer nutzen. 
 

Erforderliche Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n

    • Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers 
    • Kopie der Gewerbeanmeldung (kann nach Eintragung nachgereicht werden) 

Voraussetzungen

  • Selbständige Ausübung einer nicht wesentlichen Tätigkeit eines zulassungspflichtigen Handwerks. 
  • Diese Tätigkeit macht quantitativ den überwiegenden Teil der gewerblichen Betätigung aus und wird in handwerklicher Betriebsform ausgeübt. 
  • Antragsteller oder Antragstellerin verfügt über eine Gesellenausbildung in einem zulassungspflichtigen Handwerk, deren Ausbildungsinhalte auf die ausgeübte Tätigkeit vorbereitet haben. Gleichgestellt sind bestimmte ausbildungsvorbereitende Maßnahmen, die im Wesentlichen einer abgeschlossenen Gesellenausbildung entsprechen.

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal