Digitalisierung in Pflegeeinrichtungen, Beantragung einer Förderung
Inhalt
Begriffe im Kontext
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
- § 8 Abs. 8 Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI)
- Merkblatt für das Förderprogramm „100% WLAN-Strategie – Komplementärförderung zur Beschleunigung der Digitalisierung in stationären und ambulanten Einrichtungen nach § 8 Abs. 8 SGB XI (kurz: 100% WLAN-Strategie – Komplementärförderung)“ des Freistaates Bayern.
Der Freistaat Bayern fördert die Anschaffung von digitaler und technischer Ausstattung in Pflegeeinrichtungen.
Zweck
Um die Digitalisierung in den bayerischen Pflegeeinrichtungen zu beschleunigen und die Einrichtungen finanziell zu entlasten bzw. die Umlage der Kosten auf die Pflegebedürftigen zu reduzieren, stellt der Freistaat Bayern insgesamt 15,0 Mio. Euro für eine Komplementärförderung ergänzend zur Bundesförderung bereit.
Gegenstand
Die Pflegeversicherung fördert nach § 8 Abs. 8 SGB XI die Anschaffung von digitaler und technischer Ausrüstung. Ergänzend zur Förderung der Pflegeversicherung (§8 Abs. 8 SGB XI) wird im Rahmen der „100% WLAN-Strategie - Komplementärförderung“ des Freistaates Bayern eine Komplementärförderung in Höhe von weiteren 12.000 Euro und maximal 40% der verausgabten Mittel gewährt.
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind nach § 71 SGB XI zugelassene ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen.
Zuwendungsfähige Ausgaben
Förderfähig sind Anschaffungen von digitaler oder technischer Ausrüstung sowie damit verbundene Schulungen, die beispielsweise Investitionen in die IT- und Cybersicherheit, das interne Qualitätsmanagement, die Erhebung von Qualitätsindikatoren, verbesserte Arbeitsabläufe und Organisation bei der Pflege und die Zusammenarbeit zwischen Ärzten und stationären Pflegeeinrichtungen unterstützen.
Förderfähig sind auch die Aus-, Fort- und Weiterbildungen sowie Schulungen zu digitalen Kompetenzen von Pflegebedürftigen und Pflegekräften in der Langzeitpflege.
Art und Höhe
Gefördert werden bis zu 40% der durch die Pflegeeinrichtung verausgabten Mittel. Pro Pflegeeinrichtung ist höchstens ein einmaliger Zuschuss in Höhe von bis zu 12.000 Euro möglich.
Bayerische Pflegeeinrichtungen erhalten mit diesem Förderprogramm, ergänzend zum Abruf der Bundesmittel, weitere 40 % der nachgewiesenen Kosten aus Mitteln des Freistaats Bayern. Damit wird der Eigenanteil von 60 % auf 20 % reduziert sowie eine maximale Förderung in Höhe von 24.000 Euro (statt bisher 12.000 Euro) erreicht. Anträge auf Komplementärförderung können nur für Pflegeeinrichtungen gestellt werden, die in Bayern betrieben werden.
- Es sind folgende Unterlagen erforderlich:
Bei Antragsstellung:
- Antragsformular (siehe unter "Formulare")
- DAWI-De-minimis-Erklärung (siehe unter "Formulare")
- Zuwendungsbescheid der zuständigen Pflegekasse, der nach dem 01.04.2025 wurde
Bei Einreichung des Verwendungnachweises:
- Vorlage der durch die Pflegekasse geprüften Abrechnung
Voraussetzung für die Bewilligung der Förderung ist die Vorlage des Zuwendungsbescheides der für den Vollzug des Bundesförderprogramms zuständigen Pflegekasse, der nach dem 01.04.2025 erlassen wurde sowie eine Erklärung zur Einhaltung der sich aus dem Beihilferecht ergebenden Vorgaben.
Der Antrag muss beim Landesamt für Pflege eingereicht werden.
Der Antrag kann digital gestellt werden sowie per E-Mail eingereicht werden.
Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Pflege.