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Radioaktive Stoffe; Mitteilung bei Erwerb und Abgabe

Bayern 99009052261000 Typ 2

Inhalt

Leistungsschlüssel

99009052261000

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Radioaktive Stoffe; Mitteilung bei Erwerb und Abgabe

Leistungstypisierung

Typ 2

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

14.10.2024

Fachlich freigegeben durch

Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz

Teaser

Betriebe, Firmen oder Einrichtungen, die mit sonstigen radioaktiven Stoffen umgehen, müssen den Erwerb und die Abgabe radioaktiver Stoffe an die zuständige Behörde melden.

Volltext

Der Inhaber einer Genehmigung zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen nach dem Strahlenschutzgesetz ist verpflichtet beim Umgang mit radioaktiven Stoffen den Erwerb oder die Abgabe radioaktiver Stoffe dem Bayerischen Landesamt für Umwelt (LfU) innerhalb eines Monats als zuständige Behörde mitzuteilen. Die Art und Aktivität der Stoffe sind dabei mit anzugeben.

Sonstige radioaktive Stoffe sind vor allem radioaktive Stoffe, die keine Kernbrennstoffe sind. Für den Umgang mit Letzteren wird eine Genehmigung nach dem Atomgesetz benötigt. Ausgenommen sind geringe Mengen Kernbrennstoffe, die unter bestimmten Vorrausetzungen als sonstige radioaktive Stoffe gelten.

Erforderliche Unterlagen

  • Folgende Unterlagen sind einzureichen:

    • im Falle des Erwerbs umschlossener radioaktiver Stoffe: Strahlerzertifikat
    • bei der Abgabe von genehmigungsbedürftigen sonstigen radioaktiven Stoffen zur weiteren Verwendung: Empfangsbestätigung
    • bei Abgabe als radioaktiver Abfall an die Sammelstelle Bayern für radioaktive Stoffe:  Antrag und Begleitschein sowie das Begleitblatt der Landessammelstelle Bayern
    • Bescheinigung zur Dichtheit und Kontaminationsfreiheit der Umhüllung

Voraussetzungen

Sie sind Inhaber einer Genehmigung zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen nach dem Strahlenschutzgesetz.

Kosten

keine

Verfahrensablauf

Die Meldung über Erwerb und Abgabe von sonstigen radioaktiven Stoffen ist beim LfU einzureichen.

Die Mitteilung kann formlos per Post und/oder E-Mail oder elektronisch über den Assistenten zur Mitteilung über Erwerb und Abgabe von radioaktiven Stoffen erfolgen (siehe unter "Online-Verfahren") übermittelt werden.

Das LfU prüft die Vollständigkeit der Unterlagen und fordert gegebenenfalls Nachreichungen fehlender Unterlagen binnen angemessener Fristen.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Der Erwerb und/oder die Abgabe sonstiger radioaktiver Stoffe ist dem LfU innerhalb eines Monats nach Erwerb oder Abgabe mitzuteilen.

Weiterführende Informationen

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

keiner

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

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