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Drohnenflug; Beantragung einer Betriebsgenehmigung in der Betriebskategorie "speziell"

Bayern 99080104001000 Typ 2

Inhalt

Leistungsschlüssel

99080104001000

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Drohnenflug; Beantragung einer Betriebsgenehmigung in der Betriebskategorie "speziell"

Leistungstypisierung

Typ 2

Begriffe im Kontext

Drohne (Synonym), Drohnen (Synonym), Fluggerät (Synonym), Genehmigung (Synonym), Luftfahrzeug (Synonym), Risikoanalyse (Synonym), SORA (Synonym), Spezielle Kategorie (Synonym), UAS (Synonym), UAV (Synonym), Unbemannte Luftfahrtsysteme (Synonym), Unbemanntes Luftfahrzeugsystem (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

04.07.2024

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Verkehr

Teaser

Sie dürfen eine Drohne ohne vorherige Erlaubnis fliegen lassen, wenn Sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Stellt der Betrieb jedoch ein erhöhtes Risiko für Unbeteiligte dar, müssen Sie vorab eine Betriebsgenehmigung beantragen.

Volltext

Der Betrieb von unbemannten Fluggeräten (UAS – Unmanned Aircraft System) wird in 3 Kategorien unterteilt:

  • "offen"
  • "speziell" 
  • "zulassungspflichtig"

Die Abstufung der einzelnen Kategorien erfolgt auf Basis des jeweiligen Betriebsrisikos beziehungsweise des maximal möglichen Personenschadens.

Wenn Sie ein UAS in der "offenen“ Kategorie betreiben wollen, stellt dies das geringste Betriebsrisiko dar. Sie können Ihre Drohne ohne vorherige Genehmigung fliegen. Voraussetzung ist, dass Sie die erforderlichen Regeln zum Betrieb einhalten, wie zum Beispiel Kompetenznachweise oder Sicherheitsvorgaben. 

Betrieb in der Kategorie "speziell"

Können Sie die Bedingungen der Betriebskategorie "offen" nicht einhalten, erfolgt die Zuordnung eines UAS-Betriebs in die genehmigungspflichtigen Kategorien.

Sie müssen also vor der Aufnahme des Flugbetriebs in den Betriebskategorien "speziell" und "zulassungspflichtig" eine Genehmigung einholen. Genehmigungen für die Kategorie "zulassungspflichtig" sind derzeit noch nicht möglich, da sich die die entsprechenden UAS sowie die gesetzlichen Voraussetzungen zum Betrieb noch in der Entwicklung befinden. 

In welche Kategorie Ihr Betrieb einzuordnen ist, können Sie auf Grundlage einer eigenen Risikobewertung vorab prüfen.

Das Luftfahrt-Bundesamt stellt auf seiner Internetseite als Hilfestellung zur Einordnung des Betriebs ein anschauliches Flussdiagramm bereit. Hat Ihr Fluggerät beispielsweise eine Startmasse von über 25 Kilogramm oder soll Gegenstände abwerfen, dann brauchen Sie eine Betriebsgenehmigung.

Vor dem Betrieb sollten Sie ein grobes Betriebskonzept erstellen. Folgende Fragen sind relevant:

  • Wo soll Ihr UAS fliegen (Boden und Luftgebiet)?
  • Wie hoch soll es fliegen?
  • Wie soll geflogen werden: In Sichtweite (VLOS ¬– "Visual Line of Sight") oder außerhalb der Sichtweite (BVLOS – "Beyond Visual Line of Sight")?
  • Mit welchem UAS wollen Sie fliegen?

Für die Erteilung einer Betriebsgenehmigung in der Kategorie "speziell" wenden Sie sich an die Luftfahrtbehörde Ihres Bundeslandes. 

Fällt die örtliche Zuständigkeit in eines der folgenden Bundesländer, übernimmt das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) den Antrag:

  • Bayern
  • Berlin
  • Brandenburg
  • Nordrhein-Westfalen
  • Saarland
  • Sachsen
  • Sachsen-Anhalt
  • Thüringen

Kontaktieren Sie Ihre örtlich zuständige Stelle möglichst, bevor Sie den Antrag einreichen. Den Flug dürfen Sie erst unternehmen, wenn Ihnen eine Betriebsgenehmigung vorliegt.

Erforderliche Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n

    • Hauptantrag: Antrag auf Betriebsgenehmigung in der "speziellen" Kategorie gemäß Artikel 12 DVO (EU) 2019/947
    • Nachweis der Lufthaftpflichtversicherung
    • Kompetenznachweis gemäß A2 oder höher 
    • Betriebshandbuch (ConOps)
    • SORA-Risikobewertung (SORA – Specific Operations Risk Assessment)
    • gegebenenfalls weitere Unterlagen wie zum Beispiel Genehmigungen
      • für den Einflug in geografische Gebiete
      • für Flüge in Kontrollzonen 
      • zum Abwurf von Gegenständen

Voraussetzungen

  • Sie besitzen
    • eine ausreichende Lufthaftpflichtversicherung,
    • ein Kompetenznachweis gemäß A2 oder höher und
    • eine UAS-Betreibernummer vom LBA.
  • Die von Ihnen eingereichten Unterlagen sind vollständig und korrekt.
     

Kosten


Verwaltungsgebühr: 200 EUR - 2.000 EUR

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Es gibt keine Frist.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

  • Widerspruch

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal