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Feuerwehr; Beantragung einer staatlichen Förderung für die Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen und -geräten sowie den Bau von Feuerwehrhäusern

Bayern 99400012017000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99400012017000

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Feuerwehr; Beantragung einer staatlichen Förderung für die Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen und -geräten sowie den Bau von Feuerwehrhäusern

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Feuerwehrfahrzeugförderung (Synonym), Feuerwehrgerätehausförderung (Synonym), Feurwehrförderung (Synonym), Förderung der Feuerwehren (Synonym), Förderung Feuerwehren (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

27.03.2025

Fachlich freigegeben durch

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

Teaser

Der Freistaat Bayern unterstützt die bayerischen Kommunen bei der Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen und -geräten sowie beim Bau von Feuerwehrhäusern mit staatlichen Zuwendungen.

Volltext

Die Förderung soll den Kommunen die für den abwehrenden Brandschutz und den technischen Hilfsdienst im Sinne des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) notwendigen Beschaffungen (Fahrzeuge, Ausrüstung) sowie deren Unterbringung in Feuerwehrhäusern ermöglichen. Hierfür sind in den für die Förderung im Feuerwehrwesen einschlägigen Zuwendungsrichtlinien Festbeträge für die als förderfähig vorgesehenen Fahrzeugtypen und Ausrüstungsgegenstände festgelegt. 

Bei der Förderung des Baus von Feuerwehrhäusern werden die ersten beiden Stellplätze jetzt mit einem erhöhten Festbetrag gefördert. Ab dem dritten Stellplatz steigt die Höhe des stellplatzbezogen gewährten Förderfestbetrags mit weiter zunehmender Anzahl der notwendigen Stellplätze. 

Zum 01.01.2025 neu hinzugekommen ist außerdem die Förderung der Generalsanierung von Feuerwehrhäusern, also der grundlegenden Überholung von Feuerwehrhäusern mit dem Ziel, diese auf denselben baulichen Stand wie einen Neubau zu bringen.

Die staatlichen Zuwendungen für die kommunalen Feuerwehren werden ausschließlich aus dem Anteil Bayerns an der bundesweit erhobenen Feuerschutzsteuer finanziert.

Die Förderung im Feuerwehrwesen erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Mit Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration vom 23.12.2024 erfolgte eine Erhöhung bestimmter Förderfestbeträge. Diese sind einschlägig für die Förderung entsprechender, ab dem 01.01.2025 begonnener Maßnahmen (Maßnahmenbeginn = erste Auftragsvergabe). Für alle vor dem 01.01.2025 begonnenen Maßnahmen gelten weiterhin die Anlagen 1 und 2 in der jeweiligen Fassung der Bekanntmachung, die zum Zeitpunkt des Maßnahmenbeginns galt.

Erforderliche Unterlagen

  • fachliche Stellungnahme des zuständigen Kreis- bzw. Stadtbrandrats oder Leiters der Berufsfeuerwehr
  • bei Baumaßnahmen (auch Generalsanierungen): Übersichts-, Lage- und Baupläne
  • ggf. weitere Unterlagen (siehe Förderprogramm, dort Nr. 7.1.1)

Voraussetzungen

Die Fördervoraussetzungen sind in den einschlägigen Zuwendungsrichtlinien und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen des Freistaates Bayern an kommunale Körperschaften zu Artikel 44 der Bayerischen Haushaltsordnung, enthalten.

Gefördert werden Maßnahmen insbesondere nur dann, wenn sie für die Erfüllung der kommunalen Pflichtaufgaben im abwehrenden Brandschutz und im technischen Hilfsdienst geeignet sind, die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr aufrechtzuerhalten oder zu verbessern. Die zur Förderung beantragten Maßnahmen müssen ferner notwendig und wirtschaftlich sein

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Einen entsprechenden Förderantrag (siehe unter "Online-Verfahren") kann eine Kommune bei der für sie zuständigen Regierung (= zuständige Förderbehörde) stellen. Dem Förderantrag ist eine fachliche Stellungnahme des zuständigen Kreis- bzw. Stadtbrandrats oder Leiters der Berufsfeuerwehr beizufügen.

Bei Bedarf ist eine fachliche Beratung der Kommunen durch die örtlich zuständigen Stadt- und Kreisbrandräte sowie durch die Fachberater für Brand- und Katastrophenschutz bei den Regierungen sichergestellt.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Es können nur Vorhaben gefördert werden, mit denen noch nicht begonnen worden ist. Bei Beschaffungen ist als Vorhabenbeginn grundsätzlich der Abschluss eines Liefer- oder Leistungsvertrages zu werten, bei Baumaßnahmen ist dies die Vergabe des ersten Bauauftrages.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

verwaltungsgerichtliche Klage

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal