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Gute Pflege; Beantragung einer Förderung

Bayern 99148280017000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99148280017000

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Gute Pflege; Beantragung einer Förderung

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

05.12.2024

Fachlich freigegeben durch

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

Teaser

Der Freistaat Bayern gewährt Kommunen Zuwendungen zur Stärkung einer bedarfsgerechten und bedürfnisorientierten auf den sozialen Nahraum ausgerichteten Pflege sowie für die Schaffung, den Ausbau und den Betrieb von Koordinierungsstellen.

Volltext

Zweck

Zweck der Zuwendung ist es, in den Kommunen für den Einzelnen eine pflegerische Versorgung im vertrauten Umfeld dauerhaft zu gewährleisten, Eigenständigkeit zu bewahren und Teilhabe zu ermöglichen.

Gegenstand

Der Freistaat Bayern fördert Projekte, die der Gestaltung und Umsetzung von Maßnahmen im sozialen Nahraum dienen und Pflegebedürftigen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI), von Pflegebedürftigkeit bedrohten Menschen sowie deren An- und Zugehörigen zur Stärkung der häuslichen Pflege zu Gute kommen. Ebenfalls gefördert werden können Projekte zur Vernetzung von pflegerischen Angeboten.

Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Kommunen.

Zuwendungsfähige Kosten

Zuwendungsfähig sind maßnahmenbezogene notwendige Personal- und nichtinvestive Sachausgaben. Dabei sind Personalausgaben höchstens bis zur Besoldungsgruppe A11, oder bei Beschäftigten einer dieser vergleichbaren Entgeltgruppe, zuwendungsfähig.

Förderdauer

Die Förderdauer für ein Projekt beträgt bis zu drei Jahre.

Höhe der Zuwendung

  • für finanzschwache Kommunen, in denen 50 oder mehr Leistungsempfänger, die Ansprüche aus der Pflegeversicherung haben, je 1.000 Einwohner leben, beläuft sich die Zuwendung auf bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben,
  • für Kommunen, in denen 50 oder mehr Leistungsempfänger, die Ansprüche aus der Pflegeversicherung haben, je 1.000 Einwohner leben, beläuft sich die Zuwendung auf bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben und
  • für Kommunen, in denen weniger als 50 Leistungsempfänger, die Ansprüche aus der Pflegeversicherung haben, je 1.000 Einwohner leben, beläuft sich die Zuwendung auf bis zu 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
  • Bei nicht finanzschwachen Kommunen reduziert sich die Förderquote ab dem vierten Jahr nach Erteilung der Bewilligung um 10 %.

Als finanzschwach gelten Kommunen, deren Finanzkraft im Vorjahr der Antragstellung weniger als 85 % des Gemeindegrößenklassendurchschnitts betrug.

Erforderliche Unterlagen

  • Folgende Unterlagen sind einzureichen:

    • Antragsformular
    • Kosten- und Finanzierungsplan
    • Projektbeschreibung mit Gesamtkonzept

Voraussetzungen

Zuwendungsvoraussetzungen

  • ein detaillierter Kosten- und Finanzierungsplan
  • eine Projektbeschreibung mit fachlicher Konzeption aus der hervorgeht
    • auf welchen sozialen Nahraum sich das Projekt geografisch bezieht und wie viele Menschen dieser umfasst,
    • wie sich die Bedarfssituation darstellt,
    • wie ein Austausch auf (über-)regionaler Ebene stattfindet,
    • wie die aktive Beteiligung von Pflegebedürftigen und von Pflegebedürftigkeit bedrohten Menschen im sozialen Nahraum bei der Gestaltung und Planung der Angebote erreicht wird,
    • wie die Abstimmung mit anderen Akteuren im sozialen Nahraum und die Nachhaltigkeit der geplanten Angebote sichergestellt wird,
    • wie die Vernetzung zur Kommune hergestellt wird, mit dem Ziel gegebenenfalls erforderliche strukturelle Veränderungen herbeizuführen,
    • wie bestehende Pflegestrukturen, wo notwendig, so flankiert werden, dass eine Fokussierung auf die pflegerische Tätigkeit möglich wird,
    • wie bestehende Strukturen so eingebunden werden, dass keine Doppelstrukturen entstehen und
    • wie der Erfolg der durchgeführten Maßnahmen evaluiert und deren Nachhaltigkeit sichergestellt wird.
  • die förderfähigen Ausgaben der Maßnahmen müssen mindestens 5.000 Euro betragen (Bagatellgrenze).

Bereits begonnene Vorhaben sind von einer Förderung ausgeschlossen.

Kosten

keine

Verfahrensablauf

Der Förderantrag ist unterzeichnet beim Bayerischen Landesamt für Pflege einzureichen.

Über die jeweils bis zum 1. März und 1. September eingegangenen Anträge wird jeweils nach diesen Stichtagen nach pflichtgemäßem Ermessen und im Rahmen der zu Verfügung stehenden Haushaltsmittel entschieden.

Bei der Auswahl der Projekte wird eine Priorisierung nach folgenden Punkten vorgenommen:

  • Fachlichkeit der geplanten Konzepte,
  • Schlüssigkeit des Gesamtkonzepts sowie dessen Umsetzung,
  • Höhe des Anteils der Pflegebedürftigen gemessen an der Einwohnerzahl der beantragenden Kommune maßgeblich
  • und erst danach die Dringlichkeit des Projekts.

Bei Folgeanträgen reicht es aus, wenn bei der Antragstellung die Änderungen gegenüber dem vorherigen Antrag angegeben werden.

Bearbeitungsdauer

ca. 3 Monate

Frist

Die Anträge sind zum 1. März oder 1. September zu stellen, mindestens jedoch sechs Monate vor Ende des fortzuführenden Projekts.

Weiterführende Informationen

Hinweise

Es wird darauf hingewiesen, dass im Zuwendungsrecht kein Anspruch auf Förderung besteht.

Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtliche Klage

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal