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Berufsausbildung Landwirt/Landwirtin; Beantragung der Eintragung des Berufsausbildungsvertrages

Bayern 09000000141838 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

09000000141838

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Berufsausbildung Landwirt/Landwirtin; Beantragung der Eintragung des Berufsausbildungsvertrages

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Landwirt (Synonym), Landwirtin (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

29.04.2025

Fachlich freigegeben durch

Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus

Teaser

Ausbildungsstätten müssen die Eintragung des Berufsausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Regierung beantragen.

Volltext

Wer andere Personen zur Berufsausbildung einstellt (Ausbildender), muss mit den Auszubildenden einen Berufsausbildungsvertrag schließen.

Nach Vertragsabschluss muss der Ausbildende (Ausbildungsstätte) die Eintragung des Berufsausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse beantragen.

Erforderliche Unterlagen

  • Es sind folgende Unterlagen erforderlich:

    • letztes Zeugnis der allgemeinbildenden Schule
    • ggf. ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung nach Jugendarbeitsschutzgesetz (nur bei Minderjährigen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses)
    • ggf. Prüfungszeugnis Erstberuf bei Antrag auf Lehrzeitverkürzung
    • ggf. Jahreszeugnis Berufsgrundschuljahr Agrar

Voraussetzungen

Um einen Ausbildungsvertrag abschließen zu können, muss der Betrieb bereits für den Ausbildungsberuf Landwirt/Landwirtin anerkannt sein.

Außerdem muss im betreffenden Betrieb bereits eine Person als Ausbilder/Ausbilderin für den Ausbildungsberuf Landwirt/Landwirtin eingetragen sein.

Kosten

Für die Eintragung des Berufsausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse wird eine Gebühr von 30 EUR erhoben.

Verfahrensablauf

Die Beantragung der Eintragung bei der zuständigen Regierung erfolgt durch den Ausbildenden (Ausbildungsstätte).

Der Ausbildungsbetrieb erstellt den Ausbildungsvertrag online im EDV-Berufsbildungssystem (BBS). Bei Fragen hierzu stehen die zuständigen Berater für Bildungsfragen am örtlichen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zur Verfügung.

Der Zugangslink zum Berufsbildungssystem (BBS) für Ausbildungsbetriebe und Ausbildende ist unter der Rubrik „Weiterführende Links“ zu finden.

Nach dem Einstieg in die Anwendung BBS sind im Menüpunkt „Hilfe“ unter Punkt „11. Externe User“ Kurzanleitungen zum Portal und zum Ausfüllen und Einreichen des Berufsausbildungsvertrages zu finden.

  1. Erstellung des Ausbildungsvertrages in der EDV-Anwendung BBS.
  2. Ausdruck des erstellten Vertrages und Unterschrift durch alle Vertragspartner. Eine Ausfertigung ist für den Auszubildenden, eine weitere gegebenenfalls für dessen Erziehungsberechtige und eine Ausfertigung verbleibt beim Ausbildungsbetrieb.
  3. Einscannen einer Ausfertigung des Ausbildungsvertrages mit den Unterschriften sowie des Zusatzbogens mit weiteren Angaben zur Ausbildung (dieser muss vom Auszubildenden und gegebenenfalls dessen Erziehungsberechtigen unterschrieben sein).
  4. Übermittlung per E-Mail an die zuständige Regierung (Mailadresse siehe Deckblatt zum Ausbildungsvertrag) inklusive aller sonstigen Unterlagen zum Ausbildungsvertrag (Abschlusszeugnis allgemeinbildende Schule, gegebenenfalls Nachweis der Erstuntersuchung nach Jugendarbeitsschutzgesetz, Prüfungszeugnis Erstberuf, usw.).
  5. Nach Eintragung des Vertrages erstellt die zuständige Regierung einen Eintragungsvermerk, der per E-Mail übermittelt wird.
  6. Der übermittelte Eintragungsvermerk ist auszudrucken und als Bestandteil des Berufsausbildungsvertrages allen Vertragsausfertigungen beizufügen. Daher ist der Eintragungsvermerk auch an den Auszubildenden bzw. dessen Erziehungsberichtige weiterzuleiten.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Der Antrag auf Eintragung muss unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages spätestens jedoch vor Beginn des Berufsausbildungsverhältnisses erfolgen.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Widerspruch, verwaltungsgerichtliche Klage

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal