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Destillationsverpflichtung; Überwachung und Durchsetzung

Bayern 09000000012319 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

09000000012319

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Destillationsverpflichtung; Überwachung und Durchsetzung

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

25.09.2024

Fachlich freigegeben durch

Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau

Teaser

Die Destillationsverpflichtung für bestimmte Übermengen an Wein wird überwacht und durchgesetzt.

Volltext

Die Erzeugung von Qualitätswein unterliegt EU-weit der Hektarhöchstertragsregelung. Diese sieht vor, dass jährlich nur eine bestimmte Menge Wein, bezogen auf die bewirtschaftete Rebfläche, vermarktet werden darf. Für das Anbaugebiet Franken ist diese Höchstmenge festgelegt auf 90 hl/ha Ertragsrebfläche. Für das Anbaugebiet Württemberg, Bereich bayer. Bodensee, ist dieser Wert auf 110 hl/ha festgelegt.

Jährliche Erntemengen, die über diesen Wert hinaus im Durchschnitt eines Betriebes geerntet werden, werden als Übermengen bezeichnet.

Übersteigt die Ernte eines Jahres in einem Weinbaubetrieb diesen sog. Gesamthektarertrag um nicht mehr als 20 %, so darf diese Übermenge nur im eigenen Betrieb überlagert werden.

Übersteigt die in einem Jahr geerntete Menge den Gesamthektarertrag um mehr als 20 %, das entspricht in Franken einem Wert von 108 hl/ha, so ist der aus dieser Menge bereitete Wein bis zum 15. Dezember des auf die Ernte folgenden Jahres zu destillieren.

Die Destillation ist der Bayerischen Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau durch Vorlage einer zollamtlichen Bescheinigung nachzuweisen.

Die Erteilung einer amtlichen Prüfungsnummer im Rahmen der Qualitätsweinprüfung ist daran gekoppelt, dass der Betrieb dieser Destillationsverpflichtung nachkommt.

Der aufgrund dieser Destillationsverpflichtung hergestellte Alkohol ist ausschließlich zuindustriellen Zwecken zu verwenden.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

Weinerzeugende Betriebe, die einen durchschnittlichen Ernteertrag von 108 hl/ha überschreiten.

Kosten

keine

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

  • Abgabe der Erntemeldung bis zum 15.01. des folgenden Jahres.
  • Bei Überschreitung des Hektarertrages von 108 hl/ha Destillation bis zum 15. Dezember des Folgejahres.

Hinweise

Für Mengen, die der Destillationspflicht unterliegen, ist die Gewährung von öffentlichen Beihilfen und Prämien ausgeschlossen.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

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