Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Berufliche Rehabilitierung; Beantragung von Ausgleichsleistungen

Bayern 99017002017000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99017002017000

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Berufliche Rehabilitierung; Beantragung von Ausgleichsleistungen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

13.05.2025

Fachlich freigegeben durch

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

Teaser

Personen, die durch die politische Verfolgung einen beruflichen Nachteil erlitten haben, können Ausgleichsleistungen nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz erhalten.

Volltext

Wer in der DDR aufgrund politischer Verfolgung an der Ausübung seines Berufs oder eines sozial gleichwertigen Berufs gehindert wurde oder seine begonnene berufsbezogene Ausbildung nicht beenden konnte, kann beruflich rehabilitiert werden. 

Die Ausgleichszahlungen haben das Ziel, heute noch spürbare Auswirkungen verfolgungsbedingter Eingriffe aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis 2. Oktober 1990 auszugleichen. Diese Eingriffe hatten zur Folge, dass

  • die Verfolgten ihrem bisher ausgeübten, begonnenen, erlernten, durch den Beginn einer berufsbezogenen Ausbildung angestrebten oder einem sozial gleichwertigen Beruf nicht mehr nachgehen konnten,
     
  • die Schüler nicht zum Gymnasium, Erweiterten Oberschule, Hochschulreife oder Abiturprüfung zugelassen wurden oder ihre Ausbildung an der Erweiterten Oberschule bzw. ihre nicht zur Hochschulreife führende Ausbildung nicht beenden konnten.

Als besondere Hilfen und soziale Ausgleichsleistungen sind unter anderem bei besonderer verfolgungsbedingter Bedürftigkeit Unterstützungsleistungen in Höhe von 180 bzw. 240 EUR monatlich vorgesehen.

Erforderliche Unterlagen

  • Bei der Beantragung sind insbesondere folgende Unterlagen erforderlich:

    • Kopie der Geburtsurkunde
    • Kopie der Meldebescheinigung
    • Rehabilitierungsbescheinigung der zuständigen Rehabilitierungsbehörde
    • Einkommensnachweise

Voraussetzungen

  • Der Verfolgte bzw. die Verfolgte muss als solche/r von der zuständigen Rehabilitierungsbehörde anerkannt sein und darüber eine Rehabilitierungsbescheinigung besitzen. 
     
  • Die Verfolgungszeit betrug mindestens 3 Jahre oder hat bis zum 2. Oktober 1990 angedauert.
     
  • Bezieht der Verfolgte bzw. die Verfolgte eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, müssen zwischen dem Beginn der Verfolgungszeit und dem Beginn der Rentenzahlung mehr als 6 Jahren liegen.
     
  • Der verfolgte Schüler bzw. die verfolgte Schülerin ist in seiner bzw. ihrer wirtschaftlichen Situation besonders beeinträchtigt.
     

Die Ausgleichsleistungen werden auf Antrag erbracht und sind einkommensabhängig.

Kosten

keine

Verfahrensablauf

Stellen Sie einen Antrag auf Leistungen beim der für Ihren Wohnort zuständigen Sozialhilfeverwaltung. Der Antrag bedarf keiner besonderen Form.

Die Behörde prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls weitere Nachweise von Ihnen ein.

Bearbeitungsdauer

keine

Frist

Es gibt keine Frist.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Widerspruch, sozialgerichtliche Klage

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal