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Fischereischein; Beantragung

Bayern 99042001012000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99042001012000

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Fischereischein; Beantragung

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

angelschein bayern (Synonym), Angelschein machen (Synonym), Antrag Fischereischein, Fischereischein beantragen (Synonym), Ausstellung Fischereischein (Synonym), Fischereiprüfung (Synonym), Fischereischeinantrag, Antrag Angelschein, Angelscheinantrag (Synonym), fischereischein bayern (Synonym), Fischereischein machen (Synonym), Jahresfischereischein (Synonym), Jugendfischereischein, Jugendangelschein (Synonym), Raubfischqualifikation (Synonym), Schein zum Angeln (Synonym), Schein zum Fischen (Synonym), Verwaltungsvorschriften zum Vollzug fischereirechtlicher Bestimmungen (VwVFiR) (Synonym), VwVFiR Bayern (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

03.03.2025

Fachlich freigegeben durch

Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus

Teaser

Der Fischereischein ist ein lebenslang gültiger Befähigungsnachweis, der die Voraussetzung dafür ist, dass der Inhaber angeln oder fischen darf.

Volltext

Wenn Sie in Bayern den Fischfang ausüben wollen, müssen Sie einen gültigen Fischereischein und i.d.R. einen gültigen Erlaubnisschein bei sich führen und diesen auf Verlangen den Aufsichtspersonen zur Prüfung aushändigen.

Den Fischereischein können Sie bei Ihrer örtlich zuständigen Wohnortgemeinde beantragen.

Der Fischereischein für Erwachsene wird als Fischereischein auf Lebenszeit ausgestellt. Jugendliche, die das 14. Lebensjahr vollendet und die Fischerprüfung erfolgreich abgelegt haben, erhalten grundsätzlich ebenfalls den Fischereischein auf Lebenszeit.

Alle Kinder und Jugendlichen von sieben bis einschließlich 17 Jahren dürfen in verantwortlicher Begleitung eines volljährigen Fischereischeininhabers selbst fischen (Art. 47 Abs. 2 Satz 1 BayFiG). Die Begleitperson steht für die Einhaltung aller rechtlichen Vorgaben ein, insbesondere für den Tierschutz. Die Jugendlichen müssen keine Fischereiabgabe entrichten. Weiterhin erforderlich ist wie bisher eine gesonderte zivilrechtliche Erlaubnis des minderjährigen Fischers, am konkreten Gewässer zu fischen (z. B. ein Erlaubnisschein, "Angelkarte").

Für schwerbehinderte Personen gelten unter bestimmten Voraussetzungen Sonderregelungen.

Wer sich nur vorübergehend in Deutschland aufhält und hier keinen Wohnsitz hat (z.B. Tourist), kann ebenfalls ohne vorherige Prüfung einen Fischereischein beantragen.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis der bestandenen Fischerprüfung
  • Passbild
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Einwilligung der Sorgeberechtigten bei Minderjährigen
  • ggf. Führungszeugnis

Voraussetzungen

Wer in Bayern den Fischfang ausüben will, benötigt dafür einen Fischereischein und muss eine Fischereiabgabe leisten.

Wer den Fischereischein erhalten will, muss i.d.R. die Fischerprüfung in Bayern erfolgreich abgelegt haben. Die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland abgelegte Fischerprüfung wird unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt (bei der Gemeinde erfragen ; siehe auch "Gleichgestellte Prüfungen" unter weiterführende Links). Gleiches gilt für Ausnahmen bei schwerer geistiger oder körperlicher Behinderung sowie für Befreiungen bei der Vorlage von Prüfungszeugnissen und Fischereischeinen aus anderen deutschen Ländern.

Kosten

Die Kosten setzen sich aus der Fischereischeingebühr und der Fischereiabgabe (siehe unter "Verwandte Themen" - "Fischereiabgabe; Entrichtung") zusammen.

 

Fischereischeingebühr:

  • Fischereischein auf Lebenszeit: 35,00 €
  • Jahresfischereischein für Touristen: 7,50 €

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Den Fischereischein erhalten Sie auf Antrag mit unbeschränkter Geltungsdauer (Fischereischein auf Lebenszeit). Wer die Fischereiabgabe nur für fünf Jahre zahlt, darf nur in diesem Zeitraum fischen. 

Der Fischereischein für Touristen (volljährige Personen ohne Wohnsitz in Deutschland und ohne Nachweis der Fischerprüfung) ist höchstens drei Monate im Jahr gültig (Jahresfischereischein).

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

verwaltungsgerichtliche Klage

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal