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Private Förderschulen; Beantragung einer Förderung

Bayern 99400183017000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99400183017000

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Private Förderschulen; Beantragung einer Förderung

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

20.05.2025

Fachlich freigegeben durch

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Teaser

Der Freistaat Bayern gewährt Zuschüsse an die Träger privater Förderschulen für den notwendigen Schulaufwand sowie Vergütungen für den notwendigen Personalaufwand. Alternativ zum Personalkostenersatz werden ihnen staatliche Lehrkräfte und sonstiges Personal zugeordnet.

Volltext

Zweck

Der Betrieb privater Förderschulen soll durch eine auskömmliche Finanzierung sichergestellt werden.

Gegenstand

Der Freistaat Bayern ersetzt den Trägern privater Förderschulen den notwendigen Schulaufwand (laufender und einmaliger Schulaufwand) und die Kosten von Schulbauten (einschließlich Schulsportbau). Außerdem ersetzt der Freistaat Bayern den notwendigen Personalaufwand oder stellt privaten Förderschulen Personal zur Verfügung. Die Träger privater Förderschulen können unter bestimmten Voraussetzungen (Art. 34a BaySchFG) eine verbesserte staatliche Förderung erhalten.

Leistungsempfänger

  • Träger privater Förderschulen

Ersatzfähige Kosten

  • notwendiger Schulaufwand (einmaliger und laufender Schulaufwand);
  • Kosten von Schulbauten (einschließlich Schulsportbau);
  • notwendiger Personalaufwand 

Art und Höhe

Es handelt sich um einen Zuschuss. Dieser beträgt im Bereich des Schulaufwands einschließlich Schulbauten regelmäßig 100 %, bei bestimmten Förderschwerpunkten (Lernen, emotionale und soziale Entwicklung) und bei Sonderpädagogischen Förderzentren ausnahmsweise 80 %. Der notwendige Personalaufwand wird ebenfalls in der Regel zu 100 % ersetzt. Im Rahmen der verbesserten Förderung nach Art. 34a BaySchFG wird auch der Schulaufwand zu 100% ersetzt.

Erforderliche Unterlagen

  • Verwendungsbestätigung

    schriftliche Bestätigung des Schulträgers, dass die Einnahmen vollständig angegeben und die nachgewiesenen Ausgaben tatsächlich entstanden und notwendig für die zu fördernde Schule waren

  • ggf. Nachweis der Einhaltung vergaberechtlicher Vorschriften

    z. B. Vorlage der öffentlichen Ausschreibung oder Nachweis, dass grundsätzlich mindestens drei Unternehmen zur Abgabe eines Angebots aufgefordert wurden

  • Antragsunterlagen

    entsprechend der Förderbekanntmachung

  • Erklärung nach Art. 34a Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz

Voraussetzungen

Voraussetzungen für Zuschüsse für den Schulaufwand:

  • Gemeinnützigkeit (Art. 29 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz - BaySchFG)
  • staatliche Genehmigung der Schule nach Art. 92 ff. Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
  • grundsätzlich in Jahrgangsklassen gegliederte Schule; Mindestschülerzahl pro Klasse
  • weitere Voraussetzungen gemäß §§ 15 ff. Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (AVBaySchFG) i.V.m. der Förderbekanntmachung vom 14.12.1982
  • bei Schülerbeförderung: Beachtung der §§ 2 f. Schülerbeförderungsverordnung (SchBefV)

Voraussetzungen für verbesserte Förderung nach Art. 34a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BaySchFG:

  • Mitwirkung des Schulträgers an Verfahren zur schulbezogenen Budgetierung der Abrechnung des Schulaufwands
  • Ermöglichung des unentgeltlichen Schulbesuchs für alle Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf
  • Anwendung der für entsprechende öffentliche Schulen geltenden Vorschriften zu Aufnahme und Entlassung von Schülern
  • Verzicht auf Zustimmungsvorbehalt nach Art. 43 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 BayEUG
  • Vorzeitige Entlassung eines Schülers nur im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde

Kosten

keine

Verfahrensablauf

Es muss ein schriftlicher Antrag bei der Regierung desjenigen Regierungsbezirks, in dem die private Förderschule ihren Standort hat, gestellt werden.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung der Anträge obliegt den zuständigen Bezirksregierungen. Die Bearbeitungszeiten variieren je nach Personalausstattung und Komplexität der Fälle.

Vergütungen für den Personalaufwand sowie Abschläge auf den laufenden Schulaufwand werden monatlich gewährt.  

Frist

Die Fristen werden von der zuständigen Regierung festgelegt.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Widerspruch, verwaltungsgerichtliche Klage

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

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