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Handwerksrolle; Beantragung der Löschung der Daten

Bayern 99058067064000, 99058067064001, 99058067064002 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99058067064000, 99058067064001, 99058067064002

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Handwerksrolle; Beantragung der Löschung der Daten

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

09.05.2025

Fachlich freigegeben durch

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

Teaser

Wenn die Voraussetzungen für die Eintragung in der Handwerksrolle nicht vorliegen, müssen Sie die Löschung der Daten aus der Handwerksrolle beantragen.

Volltext

Die Eintragung in die Handwerksrolle wird auf Antrag gelöscht, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung nicht vorliegen. Antragsbefugt ist der in die Handwerksrolle eingetragene Gewerbetreibende. Wird der Gewerbebetrieb nicht handwerksmäßig betrieben, so kann auch die Industrie- und Handelskammer die Löschung der Eintragung beantragen. Ebenfalls kann die Löschung der Eintragung auch von Amts wegen vorgenommen werden.

Auf entsprechende Antragstellung erfolgt die Prüfung der Voraussetzungen und dann die Löschung aus der Handwerksrolle. Eine Löschung hat zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung nicht bzw. nicht mehr vorliegen. Wird die Eintragung in die Handwerksrolle gelöscht, so ist die Handwerkskarte an die Handwerkskammer zurückzugeben.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

Für einen Gewerbebetrieb, der in der Handwerksrolle eingetragen ist, sind die  Voraussetzungen für eine Eintragung nicht oder nicht mehr erfüllt.

Kosten

Die Kosten richten sich nach der Gebührenordnung der zuständigen Handwerkskammer.

Verfahrensablauf

Sie können die Löschung formlos bei der zuständigen Handwerkskammer beantragen.

Sie müssen anschließend die Handwerkskarte zurück geben.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Die Löschung hat zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung nicht oder nicht mehr vorliegen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Gegen die Entscheidung der Kammer (Mitteilung / Löschungsentscheidung) ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung eröffnet.

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

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