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Nichtstaatliche Theater; Beantragung einer Förderung

Bayern 99400116017000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99400116017000

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Nichtstaatliche Theater; Beantragung einer Förderung

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

darstellende Kunst (Synonym), Förderung (Synonym), Förderung Theater (Synonym), Kunst (Synonym), theaterförderung (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

05.02.2025

Fachlich freigegeben durch

Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst

Teaser

Der Freistaat Bayern gewährt unter bestimmten Voraussetzungen Zuwendungen zur institutionellen Förderung von professionellen und überregional bedeutsamen Theatern und anderen Einrichtungen auf dem Gebiet der darstellenden Kunst.

Volltext

Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen zur institutionellen Förderung von professionellen und überregional bedeutsamen Theatern und anderen Einrichtungen auf dem Gebiet der darstellenden Kunst mit Sitz- und Spielgebiet in Bayern, die überwiegend mit von ihnen angestellten Künstlern dramatische, musikalische oder choreographische Bühnenwerke aufführen.

Im Rahmen der Förderung nichtstaatlicher Theater und anderer Einrichtungen auf dem Gebiet der darstellenden Kunst werden professionellen, selbständig betriebenen Bühnen und Theatergruppen Zuschüsse zu den laufenden Betriebskosten gewährt, soweit diese nicht durch Eigeneinnahmen oder weitere Zuschüsse Dritter gedeckt werden können.

Nicht gefördert werden: Investitionen, einzelne Theaterproduktionen, Kabarett, Zirkus, Laienbühnen und -gruppen, Einrichtungen, die sich überwiegend von Dritten bespielen lassen, Einrichtungen mit Sitz und Spielbetrieb in München sowie Einrichtungen, deren Hauptzweck nicht auf theatralischem Gebiet liegt.

Erforderliche Unterlagen

  • Haushalts- oder Wirtschaftsplan bzw. Kosten- und Finanzierungsplan für das laufende Haushaltsjahr
  • Angaben zum Spielplan

    (erläuterter Spielplan, Spielzeitheft, Programme o. ä.; insbesondere Angaben zu Neuproduktionen; bei erstmaliger Antragsstellung auch für vergangene Jahre)

  • Aufstellung über das ständig beschäftigte künstlerische und sonstige Personal mit Angabe des Beschäftigungsverhältnisses und Beigabe der Musterverträge

    (erläuterter Stellenplan, Musterverträge)

  • bei erstmaliger Antragsstellung: Angaben zur überregionalen Bedeutung

    (Besucherzahlen, Einzugsbereich, Pressespiegel)

Voraussetzungen

In die Förderung können Einrichtungen grundsätzlich unter folgenden Voraussetzungen aufgenommen werden:

  • selbstständiger professioneller Betrieb,
  • mindestens 100 eigenproduzierte Theateraufführungen und mindestens vier Neuproduktionen pro Jahr bei ganzjährigem Betrieb; bei privater Trägerschaft sind 100 eigenproduzierte Theateraufführungen und zwei Neuproduktionen im Jahr, bei Kinder- und Jugendtheatern, die zusätzlich ein Angebot an theaterpädagogischen Veranstaltungen vorhalten, 100 eigenproduzierte Aufführungen und eine Neuproduktion pro Jahr ausreichend;
  • mindestens 30 eigenproduzierte Theateraufführungen und mindestens zwei Neuproduktionen pro Jahr bei Theaterfestspielen,
  • eigenes professionelles Ensemble (d.h. dass neben dem festangestellten ständigen Personal überwiegend künstlerische Mitglieder auf der Basis von zumindest produktionsbezogenen Stückverträgen mit entsprechender Sozialversicherungspflicht beschäftigt werden; der Größe des festen Ensembles soll bei der Bemessung der Zuwendung Rechnung getragen werden),
  • besondere, überregionale Bedeutung,
  • mindestens fünfjähriger erfolgreicher Betrieb,
  • angemessene kommunale Förderung des Theaterbetriebs.

Kosten

keine

Verfahrensablauf

Die Theaterträger von nichtstaatlichen Theatern mit eigener fester Spielstätte legen bis spätestens 1. April des laufenden Haushaltsjahres einen schriftlichen Zuschussantrag mit allen für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen (Antragsformblätter, Wirtschafts- bzw. Haushaltsplan, Angaben zum Spielplan usw.) beim Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst vor.

Die Träger von anderen Einrichtungen auf dem Gebiet der darstellenden Kunst legen bis spätestens 20. Januar des laufenden Haushaltsjahres einen schriftlichen Zuschussantrag mit allen für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen (Antragsformblätter, Wirtschafts- bzw. Haushaltsplan, Angaben zum Spielplan usw.) bei der für ihren Sitz- oder Spielort örtlich zuständigen Bezirksregierung vor.

Die Regierungen prüfen die Anträge und legen einen Fördervorschlag bis zum 1. April des laufenden Haushaltsjahres beim Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst vor.

Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst entscheidet über die Verteilung der Ausgabemittel zur Förderung auf die einzelnen Einrichtungen bzw. Bezirksregierungen.

 

Bewilligungsbehörde für nichtstaatliche Theater und Festspiele im Sinne des Förderprogramms ist das Staatsministerium Wissenschaft und Kunst; Bewilligungsbehörden für die anderen Einrichtungen auf dem Gebiet der darstellenden Kunst sind die Bezirksregierungen.

Bearbeitungsdauer

bis zu fünf Monate ab allgemeinem Antrags- bzw. Vorlagetermin beim Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst

Frist

  • Antragstermin für nichtstaatliche Theater und Theaterfestspiele: 1. April des laufenden Haushaltsjahres beim Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst
  • Antragstermin für andere Einrichtungen auf dem Gebiet der darstellenden Kunst: 20. Januar des laufenden Haushaltsjahres bei der örtlich zuständigen Bezirksregierung

Weiterführende Informationen

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal