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Stiftung; Beantragung der Anerkennung

Bayern 99103001016000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99103001016000

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Stiftung; Beantragung der Anerkennung

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

27.05.2025

Fachlich freigegeben durch

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

Teaser

Für die Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung ist neben dem Stiftungsgeschäft die behördliche Anerkennung erforderlich.

Volltext

Die Errichtung einer Stiftung ist eine ideale Möglichkeit privates Vermögen - noch zu Lebzeiten oder von Todes wegen - in öffentliches Wohl umzuwandeln. Als potentieller Stifter können Sie dabei frei wählen, für welche Zwecke Sie Ihr Vermögen einsetzen wollen und Sie können dabei eigene Ideen umsetzen oder verwirklichen.

Für die Errichtung der rechtsfähigen Stiftung ist neben dem Stiftungsgeschäft die behördliche Anerkennung erforderlich. Diese Anerkennung erteilt die Regierung, in deren Bereich die Stiftung ihren Sitz haben soll.

Die Regierung berät Sie als potentiellen Stifter bereits im Vorfeld eingehend und kompetent. Auch können Sie hier einen Leitfaden mit Muster für Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung erhalten, der Ihnen wertvolle Hilfe für die Errichtung Ihrer individuellen Stiftung sein kann (siehe auch unter "Weiterführende Links").

Erforderliche Unterlagen

  • Unterschriebene Erklärung über die Errichtung der Stiftung (Stiftungsgeschäft) mit Stiftungssatzung
  • Nachweise oder Sicherheiten über die Bereitstellung des im Stiftungsgeschäft zugesicherten Vermögens

Voraussetzungen

Grundsätzlich bestehen keine besonderen persönlichen, fachlichen oder sonstigen Voraussetzungen. Die beabsichtigte Stiftung darf jedoch keinen rechtswidrigen oder das Gemeinwohl gefährdenden Zweck verfolgen. Darüber hinaus muss die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks aus den Erträgen des Grundstockvermögens gesichert erscheinen. Deshalb ist ein für den jeweiligen Zweck ausreichend großes rentierliches Vermögen notwendig. Entsprechend der Vielfalt möglicher Stiftungszwecke, der Art ihrer Verwirklichung, der Art, Zusammensetzung und Ertragskraft des Vermögens der Stiftung und dem zu erwartenden Verwaltungsaufwand ist die Höhe des im Einzelfall mindestens erforderlichen Grundstockvermögens sehr unterschiedlich. Ein sorgfältiges Stiftungskonzept erfordert, den Mittelbedarf (für Zweckerfüllung, Rücklagen und Verwaltung) vorab möglichst realistisch (unter Berücksichtigung der auf dem Finanzmarkt voraussichtlich zu erzielenden Renditen) zu berechnen und auf dieser Grundlage die Höhe des Grundstockvermögens zu bestimmen.

Selbst bei einfachen Stiftungszwecken und wenig Verwaltungsaufwand muss in aller Regel ein rentierliches Grundstockvermögen eingebracht werden, das langfristig einen (Netto‑)Ertrag von jährlich mindestens ca. 2.000 Euro erwarten lässt. Bei anspruchsvollen oder breiter angelegten Stiftungszwecken und aufwändigen Maßnahmen zu deren Verwirklichung ist jedoch ein Vermögen mit wesentlich höheren Erträgen erforderlich.

Kosten

Bei einer Stiftung, die überwiegend öffentliche (gemeinnützige) Zwecke verfolgt, entstehen Ihnen für die Anerkennung keine Kosten; bei sonstigen Stiftungen richtet sich die Gebühr nach dem Verwaltungsaufwand unter Berücksichtigung des Grundstockvermögens und des Anteils der öffentlichen Zwecke.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Für die Errichtung einer Stiftung bestehen grundsätzlich keine Fristen.

Da sich die Anträge auf Stiftungsanerkennung erfahrungsgemäß gegen Jahresende häufen, sollten die dafür erforderlichen und mit der Regierung und dem zuständigen Finanzamt bereits vorher abgestimmten Unterlagen möglichst bis spätestens 15. Oktober zur Anerkennung eingereicht werden, wenn diese noch im laufenden Kalenderjahr erfolgen soll.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

verwaltungsgerichtliche Klage

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal