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Tierseuchenerreger; Beantragung einer Erlaubnis und Anzeige von Tätigkeiten

Bayern 09000000012128 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

09000000012128

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Tierseuchenerreger; Beantragung einer Erlaubnis und Anzeige von Tätigkeiten

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

28.04.2025

Fachlich freigegeben durch

Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz

Teaser

Sie benötigen eine Erlaubnis, wenn Sie mit Tierseuchenerregern arbeiten wollen. In Fällen, in denen keine Erlaubnispflicht besteht, muss die Tätigkeit angezeigt werden.

Volltext

Wie mit Tierseuchenerregern arbeiten wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis. Betroffen sind vermehrungsfähige Erreger oder vermehrungsfähige Teile von Erregern

  • anzeigepflichtiger Tierseuchen und
  • anderer auf Haustiere oder Süßwasserfische übertragbarer Krankheiten.

Die Verordnung gilt insbesondere für Versuche, mikrobiologische oder serologische Untersuchungen zur Feststellung übertragbarer Tierkrankheiten oder die Fortzüchtung von Erregern sowie für das Erwerben oder Abgeben.

Von der Arbeit mit vermehrungsfähigen Tierseuchenerregern kann eine nicht unerhebliche Gefahr für die Tierbestände einer Region ausgehen. Daher ist die Kenntnis und regelmäßige Kontrolle der Institutionen, die mit diesem Material umgehen, unerlässlich. Vor der Erlaubniserteilung durch die zuständige Regierung wird überprüft, ob die Voraussetzungen für eine Genehmigung vorliegen. Durch entsprechende Anlagen und Nebenbestimmungen im Erlaubnisbescheid wird gesichert, dass die gesetzlichen Anforderungen umgesetzt werden und die seuchenrechtliche Unbedenklichkeit gewährleistet ist.

In Fällen, in denen aufgrund § 3 Tierseuchenerregerverordnung keine Erlaubnispflicht besteht, muss die Tätigkeit angezeigt werden.

Eine Ausnahme von der Erlaubnispflicht und damit lediglich eine Anzeigepflicht besteht allgemein für folgende Tätigkeiten:

  • Sterilitätsprüfungen und Bestimmungen der Koloniezahl
    • im Zusammenhang mit der Herstellung und bei der Prüfung von Arzneimitteln,
    • bei der Herstellung und der Prüfung von Lebensmitteln einschließlich Trinkwasser, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen sowie
    • bei der Untersuchung von Wasser, das zum Schwimmen oder Baden genutzt wird, oder
  • nach einer mindestens dreimonatigen hierfür vorgeschriebenen Ausbildung die bakteriologische Fleischuntersuchung in tierärztlich geleiteten amtlichen Untersuchungsstellen.

Soweit nicht mit Erregern anzeigepflichtiger Tierseuchen gearbeitet wird, bestehen folgende weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht und damit lediglich eine Anzeigepflicht:

  • Tierärzte und Ärzte für diagnostische Untersuchungen oder therapeutische Maßnahmen im Rahmen ihrer Praxis
  • Tierkliniken und Krankenhäuser für diagnostische Untersuchungen oder therapeutische Maßnahmen in ihrem Arbeitsbereich unter tierärztlicher oder ärztlicher Leitung
  • Öffentliche Einrichtungen

Die unten genannten Voraussetzungen müssen durch entsprechende Unterlagen nachgewiesen werden. Jeder Wechsel, der mit der Leitung der Tätigkeit beauftragten Person sowie jede wesentliche Änderung der Räume oder Einrichtungen ist unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Zuständige Behörde für die Erlaubnis wie für die Anzeige ist die Regierung.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

  • Für die Durchführung/Leitung der Tätigkeit ist der Nachweis der Sachkunde erforderlich. Als Sachkundenachweis gilt nach § 4 Abs. 2 Tierseuchenerreger-Verordnung:
    • Approbation als Tierarzt, Arzt oder Apotheker oder Hochschulabschluss der Biologie oder Lebensmittelchemie und
    • eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit Tierseuchenerregern im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1
  • Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers und des Leiters der Tätigkeit, wenn der Antragsteller nicht die Leitung der Tätigkeit übernimmt.
  • Nachweis geeigneter Räume oder Einrichtungen
  • Belange der Tierseuchenbekämpfung dürfen nicht entgegenstehen

Die Vorschriften über Tätigkeiten mit Krankheitserregern im Infektionsschutzgesetz sowie die Vorgaben der Biostoff-Verordnung müssen ebenfalls berücksichtigt werden.

Für die Diagnostik von Tierseuchenerregern im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe a oder b (Tierseuchen der Kategorie A oder B entsprechend dem Anhang der Durchführungsverordnug (EU) 2018/1882) und Untersuchungen von Geflügelbeständen nach Anhang II der Delegierten Verordung (EU) 2019/2035 ist zusätzlich eine Benennung durch das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit als amtliches Labor erforderlich.

Kosten

Der Erlaubnisbescheid ist kostenpflichtig gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 3 Kostengesetz (je nach Fall ca. 150 bis 250 EUR).

Verfahrensablauf

Sie müssen die Erlaubnis bei der zuständigen Regierung beantragen.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Es sind keine Fristen einzuhalten.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

verwaltungsgerichtliche Klage

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal