Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Gewerbebetrieb; Beantragung der befristeten Fortführung ohne qualifizierte Stellvertretung

Bayern 99050078056000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99050078056000

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Gewerbebetrieb; Beantragung der befristeten Fortführung ohne qualifizierte Stellvertretung

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

18.11.2024

Fachlich freigegeben durch

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

Handlungsgrundlage

Teaser

Sie können einen Gewerbebetrieb nach dem Tode des Gewerbetreibenden/der Gewerbetreibenden auch ohne eine befähigte Stellvertretung fortführen. Sie müssen die Gestattung beantragen.

Volltext

Nach dem Tode einer Gewerbetreibenden/eines Gewerbetreibenden darf das Gewerbe für Rechnung

  • des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Lebenspartnerin/des überlebenden Lebenspartners
  • der minderjährigen Erben während der Minderjährigkeit
  • der Nachlassverwalterin/des Nachlassverwalters, der Nachlasspflegerin/des Nachlasspflegers oder der Testamentsvollstreckerin/des Testamentvollstreckers

in der Regel nur durch befähigte Stellvertreterinnen/Stellvertreter betrieben werden (weitere Informationen siehe unter "Verwandte Themen").

Auf Antrag kann die zuständige Stelle gestatten, dass das Gewerbe bis zur Dauer eines Jahres nach dem Tode der Gewerbetreibenden / des Gewerbetreibenden auch ohne eine solche Stellvertretung betrieben wird.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

  • Tod der/des bisherigen Gewerbetreibenden
  • Befugte Ausübung des Gewerbes des Verstorbenen

    Das Gewerbe des Verstorbenen darf nicht eingestellt oder untersagt worden sein; erforderliche Erlaubnisse müssen erteilt und gültig sein.

  • Ggf. persönliche Zuverlässigkeit, bei erlaubnispflichtigen oder überwachungsbedürftigen Gewerbe

    Bei erlaubnispflichtigen oder überwachungsbedürftigen Gewerbe muss der/die zur Fortführung Berechtigte oder die Stellvertretung persönlich zuverlässig sein und dies mit entsprechenden aktuellen Nachweisen aus dem Bundeszentralregister und dem Gewerbezentralregister nachweisen.

Kosten

je Aufwand: 25 bis 250 EUR gemäß Kostenverzeichnis zum Kostengesetz (Tarif-Nr. 5.III./18)

Verfahrensablauf

Sie müssen die Gestattung bei der Behörde schriftlich beantragen, die die Erlaubnis erteilt hat.

Die Behörde prüft ihren Antrag. Im Falle einer positiven Entscheidung erhalten Sie einen Bescheid, dass Sie den Gewerbebetrieb bis zu einem Jahr ab Tod der/des Gewerbetreibenden auch ohne eine befähigte Stellvertretung fortführen dürfen. Nach Ablauf der Frist müssen Sie eine befähigte Stellvertretung benennen.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Sie müssen unverzüglich nach dem Tod des/der Gewerbetreibenden die beabsichtigte Fortführung des Betriebes ohne eine befähigte Stellvertretung beantragen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal