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Ausländische Berufsbildungsabschlüsse für juristische Berufe Anerkennung

Brandenburg 99019063016000, 99019063016000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99019063016000, 99019063016000

Leistungsbezeichnung

Ausländische Berufsbildungsabschlüsse für juristische Berufe Anerkennung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Berufsbildung (019)

Verrichtungskennung

Anerkennung (016)

SDG Informationsbereiche

  • Anerkennung von Qualifikationen zum Zwecke der Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (1040400)
  • Studium (1030300)
  • Aus-, Weiterbildung und Sachkunde (2030300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

05.04.2024

Fachlich freigegeben durch

Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg

Handlungsgrundlage

Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Berufsqualifikationen in Brandenburg (Brandenburgisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz - BbgBQFG)

Verordnung über Zuständigkeiten für die Berufsbildung nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung, der Ausbilder-Eignungsverordnung und dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz im Land Brandenburg (Berufsbildungszuständigkeitsverordnung - BBiZ).

Die Gesetzes- und Verordnungstexte sind auf dem Landesrechtsportal Brandenburg abrufbar.

Teaser

Wenn Sie in Brandenburg in der Justiz arbeiten möchten, können  Sie die Gleichwertigkeit einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation mit einem Beruf in der brandenburgischen Justiz feststellen lassen.

Volltext

Wenn Sie in Brandenburg in der Justiz arbeiten möchten, können Sie die Gleichwertigkeit einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation mit einem Beruf in der brandenburgischen Justiz feststellen lassen. Ausgenommen ist die Anerkennung volljuristischer Berufe. Hierfür ist ein Antrag auf Gleichwertigkeitsprüfung für die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst mit europäischen Abschlüssen (§ 112a DRiG) oder ein Antrag auf Feststellung einer gleichwertigen Berufsqualifikation und Eignungsprüfung für die Zulassung europäischer Rechtsanwälte zur Anwaltschaft (§§ 16 ff. EuRAG) zu stellen.

Dieser Antrag ist von der Person zu stellen, die eine Berufsqualifikation anerkennen lassen will. Berufsqualifikationen sind Qualifikationen, die durch Ausbildungsnachweise, Befähigungsnachweise oder einschlägige, im Inland oder Ausland erworbene Berufserfahrung nachgewiesen werden können.

Für die Anerkennung überprüft die zuständige Stelle auf der Grundlage Ihrer Zeugnisse, ob die ausländische Qualifikation einer deutschen Qualifikation entspricht. Diese Überprüfung basiert auf festgelegten formalen Kriterien, wie zum Beispiel Inhalt und Dauer der Ausbildung. Einschlägige Berufserfahrung wird ebenfalls berücksichtigt.

Für die meisten Berufe in der Justiz sind umfangreiche Kenntnisse des deutschen Rechts erforderlich, die häufig nicht im Rahmen einer im Ausland absolvierten Berufsausbildung erworben werden können.

Wenn Sie sich über Ausbildungsmöglichkeiten in der brandenburgischen Justiz informieren möchten, finden Sie weiterführende Hinweise auf der Homepage des Ministeriums der Justiz des Landes Brandenburg oder auf dem Karriere-Portal des Landes Brandenburg.

Erforderliche Unterlagen

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten in deutscher Sprache,
  • ein Identitätsnachweis,
  • im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise,
  • Nachweise über einschlägige Berufserfahrung oder sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind,
  • eine formlose Erklärung, ob und bei welcher Stelle bereits ein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde, und

ein gegebenenfalls erteilter Bescheid eines anderen Landes.

Voraussetzungen

Für die Antragstellung gibt es zwei grundsätzliche Voraussetzungen:

  • Sie haben eine abgeschlossene Ausbildung aus dem Ausland. Diese Ausbildung können Sie durch Dokumente nachweisen.

Sie wollen in Brandenburg im justiziellen Bereich arbeiten.

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Ihr Antrag wird von der zuständigen Stelle geprüft und Sie erhalten eine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Sollten noch Unterlagen oder Angaben fehlen, werden Sie aufgefordert, diese nachzureichen.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen.

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

Für weitere Informationen zur Anerkennung von ausländischen Berufsbildungsabschlüssen haben Sie die Möglichkeit den Anerkennungs-Finder auf dem Portal „Anerkennung in Deutschland“ zu nutzen.

Im Anerkennungs-Finder bekommen Sie schnell und einfach Antworten auf Ihre Fragen rund um die Anerkennung, z. B. An welche Behörde muss ich mich wenden?, Welche Dokumente sind nötig?

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Wurde eine berufliche Qualifikation im Ausland erworben, kann der ausländische Abschluss anerkannt werden.
  • Für die Anerkennung wird überprüft, ob die ausländische Qualifikation einer deutschen Qualifikation entspricht.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Die für Sie zuständige Stelle können Sie auf dem Informationsportal zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen „Anerkennung in Deutschland“ ermitteln.

Formulare

nicht vorhanden