Ausnahmen für die Erlaubnispflicht zum Erwerb und Besitz einer Waffe Zulassung
Inhalt
Begriffe im Kontext
Waffen (Synonym), Besitz von Waffen (Synonym), Waffenbesitz (Synonym), Führen von Waffen (Synonym), Waffenbesitzkarte (Synonym)
- Kauf von Waren, digitalen Inhalten oder entgeltliche Inanspruchnahme von Dienstleistungen aus einem anderen Mitgliedstaat (auch Finanzdienstleistungen), online oder vor Ort
Fachlich freigegeben am
08.10.2020
Fachlich freigegeben durch
Ministerium des Innern des Landes NRW
Sie können eine Ausnahme von der Erlaubnispflicht für den Munitionserwerb und -besitz beantragen.
Grundsätzlich benötigen Sie für den Erwerb und Besitz von Munition eine Erlaubnis. Hiervon abweichend gibt es konkret benannte Ausnahmefälle. Zusätzlich haben Sie die Möglichkeit, eine Ausnahme im Einzelfall zu beantragen, sofern besondere Gründe vorliegen und Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht entgegenstehen. Dies ist aber nur für Fälle möglich, die mit den konkret benannten Ausnahmefällen vergleichbar sind.
- es liegen besondere Gründe vor
- Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung stehen nicht entgegen
- es besteht eine Vergleichbarkeit mit den in § 12 Waffengesetz genannten Ausnahmefällen
- vorhandene Erlaubniserfordernisse werden nicht umgangen
- es ist ein Einzelfall gegeben
Eine Ausnahme erhalten Sie folgendermaßen:
- Sie stellen einen Antrag und reichen die erforderlichen Unterlagen ein,
- die erforderlichen Unterlagen werden geprüft, gegebenenfalls müssen Sie weitere erforderliche Unterlagen nachreichen
- die Voraussetzungen des § 12 Absatz 5 WaffG werden geprüft
- die waffenrechtliche Entscheidung wird getroffen.
Informationen zum Thema Waffenrecht auf der Seite der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen
- Ausnahmen für die Erlaubnispflicht zum Erwerb und Besitz von Munition Zulassung
- wenn besondere Gründe vorliegen, ist Ausnahme möglich
- Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dürfen nicht entgegenstehen
- nur für Fälle möglich, die mit den konkret benannten Ausnahmefällen vergleichbar sind
- keine Umgehung vorhandener Erlaubniserfordernisse
- Einzelfall
- Verwaltungsgebühr: EUR 100 - 500
- zuständig: Kreispolizeibehörden