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Betrieb eines Störstrahlers oder wesentliche Änderung des Betriebs Genehmigung

Brandenburg 99006024006000, 99006024006000 Typ 2

Inhalt

Leistungsschlüssel

99006024006000, 99006024006000

Leistungsbezeichnung

Betrieb eines Störstrahlers oder wesentliche Änderung des Betriebs Genehmigung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2

Begriffe im Kontext

Störstrahler Antrag (Synonym), Störstrahler Änderung (Synonym), Störstrahler (Synonym), Störstrahler anmelden (Synonym), Störstrahler Genehmigung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Arbeitsschutz (006)

Verrichtungskennung

Genehmigung (006)

SDG Informationsbereiche

  • Vorschriften für und Anforderungen an Erzeugnisse

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
  • Prüfung und Nachweise für Sachkunde und Sicherheit (2120300)
  • Anlagenbetrieb und -prüfung (2120100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

31.01.2024

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV)

Teaser

Wenn Sie einen Störstrahler in Betrieb nehmen möchten oder wesentliche Änderungen an dessen Betrieb vornehmen, müssen Sie vorab eine Genehmigung bei der zuständigen Behörde für Strahlenschutz beantragen.

Volltext

Sie beabsichtigen, einen Störstrahler zu betreiben oder einen bereits genehmigten Störstrahler wesentlich abzuändern? Dann benötigen Sie vorab eine Genehmigung der zuständigen Behörde.

Erforderliche Unterlagen

  • vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag
  • Pläne, Zeichnungen und Beschreibungen, die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlich sind
  • Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob
    • die für eine sichere Ausführung der Tätigkeit notwendige Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten bestellt ist und ihnen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt sind,
    • gewährleistet ist, dass die Ausrüstung vorhanden und Maßnahmen getroffen sind, die nach dem Stand der Technik erforderlich sind, damit die Schutzvorschriften eingehalten werden,
  • Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob die Strahlenschutzbeauftragten zuverlässig sind und sie die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen,
  • ein Exemplar einer Strahlenschutzanweisung, wenn eine Strahlenschutzanweisung erforderlich ist
  • Das heißt insbesondere:
    • Nachweis der Fachkunde im Strahlenschutz inklusive Aktualisierungsnachweis
    • Bescheinigung und Prüfbericht über die Strahlenschutzprüfung des Gerätes durch eine sachverständige Person oder eine Sachverständigenorganisation
    • Bauartzulassungsschein mit Stückprüfungsbestätigung oder CE-Konformitätsbescheinigung
  • Nachweise über Kenntnisse im Strahlenschutz zum eingesetzten Personal inklusive Aktualisierungen dieser Nachweise

Voraussetzungen

  • Es bestehen keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Strahlenschutzbeauftragten und die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz liegt vor.
  • Die für eine sichere Ausführung der Tätigkeit notwendige Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten ist bestellt und ihnen sind die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt.
  • Es ist gewährleistet, dass die tätigen Personen das notwendige Wissen und die notwendigen Fertigkeiten im Hinblick auf die mögliche Strahlengefährdung und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen.
  • Das für die sichere Ausführung der Tätigkeit notwendige Personal ist vorhanden.
  • Die Ausrüstungen sind vorhanden, die erforderlich sind, um die Schutzvorschriften einzuhalten.
  • Es handelt sich um eine gerechtfertigte Tätigkeitsart und dieser stehen keine sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

2 - 4 Woche(n)
Je nach Umfang des Antrags und Vollständigkeit der Unterlagen dauert die Bearbeitung in der Regel 2 bis 4 Wochen.

Frist

Sie müssen die Genehmigung beantragen, bevor Sie den Störstrahler in Betrieb nehmen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

  • Klage vor dem Verwaltungsgericht

Kurztext

  • Betrieb eines Störstrahlers oder wesentliche Änderung des Betriebs Genehmigung
  • Genehmigung vor der Inbetriebnahme oder der Änderung des Betriebs erforderlich
  • Antrag online oder per Post
  • zuständig: zuständige Behörde für Strahlenschutz

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)

Formulare

nicht vorhanden