Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Feststellung der Denkmaleigenschaft beantragen

Brandenburg 99033004037000, 99033004037000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99033004037000, 99033004037000

Leistungsbezeichnung

Feststellung der Denkmaleigenschaft beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Bodendenkmal (Synonym), Technisches Denkmal (Synonym), Denkmalschutz (Synonym), Denkmalliste (Synonym), Bewegliches Denkmal (Synonym), Denkmalpflege (Synonym), Gartendenkmal (Synonym), Baudenkmal (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Denkmalschutz (033)

Verrichtungskennung

Feststellung (037)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Bauplanung (2050400)
  • Hausbau und Immobilienerwerb (1050100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

06.07.2023

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg

Teaser

Sie können die Denkmaleigenschaft Ihres eingetragenen Denkmals durch Verwaltungsakt feststellen lassen.

Volltext

Die nach dem Denkmalschutzgesetz geschützten Denkmale werden vom Brandenburgischen Landesamt für Denkmalpflege und Archäologischen Landesmuseum in einer Denkmalliste erfasst.

Die Denkmallisten werden getrennt nach Bodendenkmalen, Baudenkmalen und beweglichen Denkmalen geführt.

Eigentümer oder sonstige Verfügungsberechtigte können die Feststellung der Denkmaleigenschaft durch einen Verwaltungsakt beantragen.

Erforderliche Unterlagen

Antrag

Voraussetzungen

Sie sind Eigentümer oder Verfügungsberechtigter des Denkmals oder ein Bevollmächtigter beziehungsweise Vertretungsbefugter.

Das Denkmal muss bereits in der Denkmalliste des Landes Brandenburg eingetragen sein.

Ein Feststellungsantrag ist nur zulässig, wenn das Denkmal nach Inkrafttreten des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetz von 2004 am 24.05.2004 in die Denkmalliste des Landes Brandenburg eingetragen war.

Bei Denkmalen, die zu einem früheren Zeitpunkt in die entsprechenden Denkmallisten oder -verzeichnisse eingetragen wurden, ist ein solcher Antrag nicht möglich.

Hinweis: Kein Feststellungsantrag möglich, solange die Denkmaleigenschaft nicht durch die zuständige Stelle geklärt ist.

Kosten

keine

Verfahrensablauf

Sie stellen einen Antrag auf Feststellung der Denkmaleigenschaft durch Verwaltungsakt für ein Objekt bei der zuständigen Stelle.

Sie erhalten einen Feststellungsbescheid.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

keine

Hinweise

Die Eintragung in die Denkmalliste erfolgt ausschließlich von Amts wegen und kann nicht von Ihnen beantragt werden.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Denkmaleigenschaft Feststellung
  • Feststellung der Denkmaleigenschaft durch Verwaltungsakt für ein Objekt
  • Antrag des Eigentümers notwendig
  • Betrifft alle Denkmalarten (Baudenkmale, bewegliche Denkmale, Bodendenkmale usw.)
  • Erlass eines Feststellungsbescheides zur Denkmaleigenschaft
  • Der Eigentümer erhält einen Feststellungsbescheid
  • Hinweis: Kein Feststellungsantrag möglich, solange die Denkmaleigenschaft nicht durch die zuständige Stelle geklärt ist.
  • zuständig: Brandenburgisches Landesamt für Denkmalpflege und Archäologisches Landesmuseum (BLDAM)

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Brandenburgisches Landesamt für Denkmalpflege und Archäologisches Landesmuseum (BLDAM)

Formulare

nicht vorhanden