Durchführung einer Gebäudeeinmessung beantragen
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Kauf und Verkauf von Immobilien, einschließlich aller Bedingungen und Pflichten im Zusammenhang mit der Besteuerung, dem Eigentum oder der Nutzung von Immobilien (auch als Zweitwohnsitz)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Wenn Sie auf einem Grundstück ein Gebäude errichten oder im Grundriss verändern (Anbau, Teilabriss), müssen Sie als Grundstücks- oder Gebäudeeigentümer die Einmessung des fertig errichteten Gebäudes veranlassen.
Wenn Sie auf einem Grundstück ein Gebäude errichten oder im Grundriss verändern (Anbau, Teilabriss), müssen Sie als Grundstücks- oder Gebäudeeigentümer die Einmessung des Gebäudes veranlassen. Durch die amtliche Gebäudeeinmessung wird Ihr bestehendes oder neu errichtetes Gebäude in das amtliche Liegenschaftskataster übernommen beziehungsweise sein Umring aktualisiert.
- Antrag auf Durchführung einer Gebäudeeinmessung
- Angaben zu dem betroffenen Grundstück / Flurstück
Ein Gebäude wurde errichtet oder der Grundriss des Gebäudes wurde verändert.
Sie können einen Antrag stellen, wenn Sie
- Flurstückseigentümerin bzw. Flurstückseigentümer,
- eine erbbauberechtigte Person,
- eine Person mit Vollmacht (bevollmächtigt) oder Zustimmung der Eigentümerin bzw. des Eigentümers oder der erbbauberechtigten Person oder
- eine Behörde in Erfüllung ihrer Aufgaben
sind.
Gebühren gemäß der Vermessungsgebührenordnung
Antragstellung, Katasterbehörde oder Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure erstellen maßgebliche Unterlagen, Übernahme der Gebäudeveränderung in das Liegenschaftskataster
- Durchführung einer Gebäudeeinmessung beantragen
- Errichtung oder Grundrissänderung (Anbau/Teilabriss) eines Gebäudes auf einem Grundstück
- Veranlassung der erforderlichen Liegenschaftsvermessung im Anschluss an die Errichtung beziehungsweise Grundrissänderung eines Gebäudes
- Verantwortlich: Grundstücks- oder Gebäudeeigentümer
- zuständig: Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur (ÖbVI) oder zuständige Katasterbehörde des Landkreises / der kreisfreien Stadt
Katasterbehörden der Landkreise und der kreisfreien Städte
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure:in