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Genehmigung für Elektrofischerei beantragen

Brandenburg 99042008006000, 99042008006000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99042008006000, 99042008006000

Leistungsbezeichnung

Genehmigung für Elektrofischerei beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Fangverbote (Synonym), Elektrofischerei Zulassung (Synonym), Verbot (Synonym), Elektrofischerei (Synonym), Strom (Synonym), Ausnahmegenehmigung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Fischerei (042)

Verrichtungskennung

Genehmigung (006)

SDG Informationsbereiche

  • Vorschriften für und Anforderungen an Erzeugnisse

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
  • Fischen und Jagen (1110200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

17.07.2023

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg

Handlungsgrundlage

Verordnung über die Verwendung von künstlichem Licht und Elektrizität in Gewässern zu fischereiwirtschaftlichen und wissenschaftlichen Zwecken (EFischV)

Teaser

Wenn Sie unter Anwendung elektrischen Stroms Fische fangen wollen, ist das grundsätzlich verboten. Für bestimmte Zwecke können Sie eine Ausnahmegenehmigung beantragen.

Volltext

Für bestimmte Zwecke kann Ihnen die zuständige Behörde auf Antrag erlauben, Fische unter Anwendung von Strom zu fangen. Dazu gehören: fischereiliche Bestandsaufnahmen und Bestandsuntersuchungen, für Hegemaßnahmen, zum Fang von Laichfischen, für Forschungs- und Lehrzwecke sowie zur fischereilichen Gewässerbewirtschaftung. Des Weiteren werden verschiedene Anforderungen an das Elektrofanggerät und an dessen Betreiber und Betreiberinnen gestellt. Unter Umständen ist ein Fangnachweis zu führen.

Erforderliche Unterlagen

  • Bedienungsschein
    (Nachweis über erfolgreiche Teilnahme an einem anerkannten Lehrgang über Elektrofischerei)
  • Zulassungsschein, Prüfzeugnis oder Bericht der Typenprüfung (Bestätigung, dass die zu verwendende Elektroanlage den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere den Normen des Verbandes Deutscher Elektrotechniker entspricht)

Voraussetzungen

Sie müssen den Zweck für den Fang unter Anwendung von Strom nennen sowie die erforderlichen Unterlagen einreichen.

Außerdem dürfen Sie nur unter Verwendung von Gleichstrom oder geeignetem Impulsgleichstrom fischen. Das Elektrofanggerät müssen Sie nach den anerkannten Regeln der Technik benutzen. Sie haben die sich aus den Bedienungsvorschriften und den besonderen örtlichen Umständen ergebenden Sorgfaltspflichten zu erfüllen.

Die Elektrofischerei ist eine Form der Fischereiausübung i.S.v. § 17 Abs. 1 Fischereigesetz für das Land Brandenburg (BbgFischG) und bedarf grundsätzlich der fachlichen Genehmigung nach § 17 Abs. 2 BbgFischG.

Kosten

Verwaltungsgebühr: 30,00 – 360,00 EUR

Verfahrensablauf

  • Sie beantragen die Genehmigung (Zulassung), unter Anwendung von Strom Fische fangen zu dürfen, indem Sie das Formular ausfüllen und einreichen. Dabei benennen Sie den Zweck und fügen die erforderlichen Unterlagen bei.
  • Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag auf Vollständigkeit und ob die fachlichen Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung vorliegen.
  • Nach Abschluss der Prüfung wird Ihnen in einem Bescheid die Ablehnung oder die Genehmigung mitgeteilt. Dieser Bescheid kann gebührenpflichtig sein.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Hinweise

Wird der Elektrofischfang für fischereiliche Bestandsaufnahmen, Bestandsuntersuchungen oder zu Forschungs- und Lehrzwecken ausgeübt, ist ein Fangnachweis nach einem vorgegebenen Muster zu führen.

Es wird darauf hingewiesen, dass weitere in der Regel gebührenpflichtige öffentlich-rechtliche sowie privatrechtliche Genehmigungen/Zustimmungen notwendig sein können.

Die Elektrofischerei ist eine Form der Fischereiausübung i.S.v. § 17 Abs. 1 BbgFischG und bedarf grundsätzlich der fachlichen Genehmigung nach § 17 Abs. 2 BbgFischG.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Fischfang mit Elektrizität Genehmigung
  • Ausnahmegenehmigung für Fischfang mit elektrischem Strom
  • Grundsätzlich ist diese Art von Fischfang verboten
  • Unter folgenden Voraussetzungen können Sie eine Ausnahmegenehmigung erhalten:
    • Bedienungsschein liegt vor
    • Zulassungsschein, Prüfzeugnis oder Bericht der Typenprüfen für die Elektroanlage liegt vor
    • beabsichtigter Zweck erfüllt die Ausnahmevoraussetzung nach § 26 Abs. 2 BbgFischG (z.B. zu wissenschaftlichen Zwecken)
  • formgebundener Antrag
  • Zuständig: untere Fischereibehörde (Landkreis oder kreisfreie Stadt)

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

untere Fischereibehörde (Landkreis oder kreisfreie Stadt)