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Landespflegegeld für gehörlose Menschen beantragen

Brandenburg 99015032080000, 99015032080000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99015032080000, 99015032080000

Leistungsbezeichnung

Landespflegegeld für gehörlose Menschen beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Implantat (Synonym), Gehörlosengeld (Synonym), Behinderungsbedingt (Synonym), GHBG (Synonym), Taubheit (Synonym), Ohrenbehandlung (Synonym), OP (Synonym), Ausgleich (Synonym), Unterstützung (Synonym), Gehörlosigkeit (Synonym), Merkzeichen (Synonym), HNO-OP (Synonym), Geld (Synonym), Ohren (Synonym), Mehraufwand (Synonym), Leistung (Synonym), Schwerhörig (Synonym), Schwerhörigkeit (Synonym), Gehörlos (Synonym), HNO (Synonym), Schwerbehinderung (Synonym), Ohrenoperation (Synonym), Nachteilsausgleich (Synonym), Gehör (Synonym), Nichthören (Synonym), Hörgerät (Synonym), Taub (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Menschen mit Behinderung (015)

Verrichtungskennung

Gewährung (080)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Behinderung (1130300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

23.02.2023

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz

Teaser

Wenn Sie gehörlos sind oder Ihre Schwerhörigkeit an Taubheit grenzt, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Pflegegeld für gehörlose Menschen bekommen.

Volltext

Das Leistung des Landes Brandenburg für gehörlose Menschen ist das Landespflegegeld für gehörlose Menschen.

Sie erhalten die Leistung bei Gehörlosigkeit oder Schwerhörigkeit, die an Taubheit grenzt, und kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XI (soziale Pflegeversicherung) besteht.

Sie haben Ihre Behinderung bereits seit Geburt oder bevor Sie 7 Jahre alt geworden sind. Danach nur, wenn der Grad der Behinderung wegen schwerer Sprachstörungen 100 vom Hundert beträgt.

Sie wohnen in Brandenburg.

Es ist eine freiwillige Leistung des Landes. Es soll finanzielle Mehraufwendungen, die durch die Gehörlosigkeit entstehen, ausgleichen.

Sie haben als Mensch mit einer Gehörlosigkeit oder einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit Anspruch auf eine finanzielle Unterstützung in Höhe von 106,60 Euro monatlich.

Diese Leistung erhalten Sie unabhängig von Ihrem Einkommen und Vermögen.

Gehörlose Bewohnerinnen und Bewohner in Anstalten, Heimen und gleichartigen Einrichtungen erhalten kein Landespflegegeld.

Erforderliche Unterlagen

  • Persönliche Daten mit Ergänzung entsprechender Nachweise nach Aufforderung (in der Regel Personalausweis oder Pass oder Aufenthaltstitel).
  • Nachweis über die Gehörlosigkeit oder Taubheit (mindestens ein Nachweis erforderlich):
    • Fachärztliche Bescheinigung über die Gehörlosigkeit oder Taubheit
    • Bescheid zum Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „Gl“ (gehörlos)
  • Bei Antragstellung für Minderjährige: Willenserklärung der gesetzlichen Vertretung (wenn Sie Erziehungsberechtigte sind)
  • Bei Unterstützung durch Dritte: Vollmacht (wenn Sie dritte Personen um Hilfe beim Antrag bitten)
  • Bei Betreuung: Betreuungsurkunde (wenn Sie einen rechtlich bestellten Betreuer haben)

Voraussetzungen

Sie sind gehörlos oder mit angeborener oder bis zum 7. Lebensjahr erworbenen Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit. Danach nur, wenn der Grad der Behinderung wegen schwerer Sprachstörungen 100 vom Hundert beträgt.

Sie wohnen in Brandenburg. 

Kosten

keine Antragsgebühren; Auslagen für ärztliche Nachweise sind durch Sie zu tragen

Verfahrensablauf

  • Sie wenden sich an die örtlich zuständige Behörde und beantragen das Landespflegegeld.
  • Die Behörde prüft Ihren Antrag und wird bei Rückfragen oder fehlenden Unterlagen auf Sie zukommen.
  • Wenn alle Unterlagen vorliegen, prüft die Behörde Ihren Anspruch auf Landespflegegeld.
  • Nach der Prüfung erhalten Sie einen Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid.

Bearbeitungsdauer

Wenn Sie alle Unterlagen eingereicht haben, erhalten Sie eine Entscheidung nach der Prüfung.

Frist

Über den Antrag wird so schnell wie möglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit der Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.

Weiterführende Informationen

Auskünfte über das Landespflegegeld für gehörlose Menschen können Sie größtenteils auf den unterschiedlichen Internetseiten des für Sie zuständigen Landkreises oder der zuständigen kreisfreien Stadt finden.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Hilfe für gehörlose Menschen Beantragung
  • Leistung bei Gehörlosigkeit oder Schwerhörigkeit, die an Taubheit grenzt, für Personen ohne Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XI
  • Gehörlosigkeit bzw. an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit bereits seit Geburt oder vor Vollendung 7. Lebensjahr.
  • Nach dem 7. Lebensjahr nur, wenn der Grad der Behinderung wegen schwerer Sprachstörungen 100 vom Hundert beträgt.
  • Monatliche Geldleistung
  • Kostenlose Antragstellung
  • Leistung ist einkommens- und vermögensunabhängig
  • zuständige Behörde: Der Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt je nach Wohnsitz der antragstellenden Person.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Landkreise und kreisfreie Städte

Formulare

nicht vorhanden