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Anzeige des Baubeginns

Brandenburg 99012081261000, 99012081261000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99012081261000, 99012081261000

Leistungsbezeichnung

Anzeige des Baubeginns

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Baugenehmigung (Synonym), Bauvorhaben (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Baurecht (012)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

  • Kauf und Verkauf von Immobilien, einschließlich aller Bedingungen und Pflichten im Zusammenhang mit der Besteuerung, dem Eigentum oder der Nutzung von Immobilien (auch als Zweitwohnsitz)

Lagen Portalverbund

  • Bauplanung (2050400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

17.02.2023

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung

Teaser

Melden Sie den Beginn genehmigungsbedürftiger oder genehmigungsfrei gestellter Bauvorhaben mindestens eine Woche vorher der unteren Bauaufsichtsbehörde. 

Volltext

Als Bauherrin oder Bauherr müssen Sie der unteren Bauaufsichtsbehörde mindestens eine Woche vorher in Textform mitteilen, wann Sie mit Ihrem genehmigungsbedürftigen oder genehmigungsfrei gestellten Bauvorhaben beginnen möchten.

Wenn Ihr Bauvorhaben genehmigungsfrei ist, ist diese Mitteilung nicht notwendig.

Erforderliche Unterlagen

  • Anzeige, Formular Baubeginnsanzeige
  • Prüfberichte oder Bescheinigungen über die Prüfung der bautechnischen Nachweise
  • ggf. nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche Genehmigungen

Voraussetzungen

Mit der Ausführung Ihres genehmigungsbedürftigen bzw. genehmigungsfrei gestellten Bauvorhabens dürfen Sie erst beginnen, wenn Ihnen die (Teil-) Baugenehmigung vorliegt.

Spätestens mit der Baubeginnsanzeige müssen Sie die erforderlichen bautechnischen Nachweise einreichen.

Kosten

keine

Verfahrensablauf

Zeigen Sie der Bauaufsichtsbehörde den geplanten Baubeginn mindestens 1 Woche zuvor in Textform an.

Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft dann, ob die Voraussetzungen für einen Beginn des Bauvorhabens gegeben sind. Eine Rückmeldung der Behörde ist nicht notwendig.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Anzeigefrist: mindestens eine Woche vor dem geplanten Beginn der Bauarbeiten

Weiterführende Informationen

Wird die Baubeginnsanzeige nicht oder nicht fristgerecht erstattet, kann dies als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Die Bauherrin oder der Bauherr muss den Beginn der Ausführung genehmigungsbedürftiger Bauvorhaben mindestens eine Woche vorher der unteren Bauaufsichtsbehörde in Textform mitteilen.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Formulare

  • Formulare vorhanden: ja
  • Online-Dienst vorhanden: nein
  • Schriftform erforderlich: nein
  • Formlose Antragsstellung möglich: nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein

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