Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Gebrauchsabnahme fliegender Bauten

Brandenburg 99012096058000, 99012096058000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99012096058000, 99012096058000

Leistungsbezeichnung

Gebrauchsabnahme fliegender Bauten

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Halle (Synonym), Gebrauchsabnahme (Synonym), Fliegende Bauten (Synonym), Karussel (Synonym), Zelt (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Baurecht (012)

Verrichtungskennung

Durchführung (058)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Bauplanung (2050400)
  • Messen, Straßenfeste und Sonderveranstaltungen (2150100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

01.06.2022

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung Brandenburg

Handlungsgrundlage

§ 76 Brandenburgische Bauordnung

§ 20 Bautechnische Prüfungsverordnung

Verwaltungsvorschrift über Ausführungsgenehmigungen für fliegende Bauten und deren Gebrauchsabnahmen 

Teaser

Gebrauchsabnahme Fliegende Bauten

Volltext

Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die dazu geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden (z. B. Fahrgeschäfte, Zelte usw.). Für das Aufstellen und in Gebrauch nehmen von Fliegenden Bauten wird eine sogenannte Ausführungsgenehmigung benötigt.

Erforderliche Unterlagen

Anzeige zur Gebrauchsabnahme

Prüfbuch des fliegenden Baus

Lageplan/ Bestuhlungsplan (ggf.)

Voraussetzungen

Der Gebrauch wird erlaubt, wenn

a) die Übereinstimmung des Fliegenden Baus mit den Bauvorlagen,

b) die Einhaltung der Nebenbestimmungen in der Ausführungsgenehmigung,

c) die Standsicherheit des Fliegenden Baus im Hinblick auf die örtlichen Bodenverhältnisse

bestätigt werden kann.

Kosten

Zeitgebühr

Gemäß Tarifstelle 6.5 der Brandenburgischen Baugebührenordnung

Anordnung von Auflagen bzw. Untersagung gemäß Tarifstellen 6.6-6.7 der Brandenburgischen Baugebührenordnung

100-250€

Verfahrensablauf

Das Prüfbuch ist der Bauaufsicht vor der Gebrauchsabnahme des Fliegenden Baus vorzulegen. Anschließend ist mit der Bauaufsicht der Abnahmetermin zu vereinbaren. An diesem hat der anzeigende Betreiber bzw. die Betreiberin des Fliegenden Baus bzw. der oder die schriftlich Bevollmächtigte persönlich teilzunehmen.

Bearbeitungsdauer

1 Woche

Frist

Die Gebrauchsabnahme ist jeweils für die angezeigte Dauer der Aufstellung gültig.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Die Aufstellung des Fliegenden Baus ist für den jeweiligen Standort der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Die örtlich zuständige untere Bauaufsichtsbehörde.

Formulare

Das Prüfbuch ist im Original vorzulegen. Zur Abnahme ist ein Vorort-Termin erforderlich.