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Ausführungsgenehmigung fliegender Bauten

Brandenburg 99012016006000, 99012016006000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99012016006000, 99012016006000

Leistungsbezeichnung

Ausführungsgenehmigung fliegender Bauten

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Bautechnisches Prüfamt (Synonym), Genehmigung (Synonym), Karussell (Synonym), Halle (Synonym), Ausführungsgenehmigung (Synonym), Zelt (Synonym), Fliegende Bauten (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Baurecht (012)

Verrichtungskennung

Genehmigung (006)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Kauf, Miete und Pacht (2050100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

01.06.2022

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung Brandenburg

Handlungsgrundlage

Verwaltungsvorschrift über Ausführungsgenehmigungen für fliegende Bauten und deren Gebrauchsabnahmen

Teaser

Ausführungsgenehmigung Fliegende Bauten

Volltext

Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgebaut und zerlegt zu werden. Sie bedürfen einer Ausführungsgenehmigung (z. B. Zelthallen, Karusselle). Diese wird von der Prüfstelle für Fliegende Bauten (TÜV Rheinland Industrie Service GmbH, Regionalbereich Berlin) erteilt.

Die Ausführungsgenehmigung wird nach erfolgreicher Prüfung der vorgelegten Unterlagen incl. Erstabnahme befristet erteilt (bis zu fünf Jahre). Sie kann auf Antrag verlängert werden. Die Ausführungsgenehmigung, deren Verlängerungen und alle zugehörigen Unterlagen werden in einem gebundenen Prüfbuch zusammengefasst, welches den fliegenden Bau an allen Aufstellorten begleitet.

Erforderliche Unterlagen

Dem Antrag auf Erteilung einer Ausführungsgenehmigung sind die erforderlichen Bauvorlagen in zweifacher Ausfertigung beizufügen.

a) Bau- und Betriebsbeschreibungen,

b) Bauzeichnungen auf Papier, auf Gewebe oder aus gleichwertigem Material (übersichtliche Darstellung der gesamten Anlage, zum Beispiel im Maßstab 1 : 100 oder 1 : 50),

c) Einzelzeichnungen der tragenden Bauteile und deren Verbindungen, zum Beispiel im Maßstab 1 : 10 oder 1 : 5,

d) baustatische Nachweise sowie die Sicherheitsnachweise über die maschinentechnischen Teile und elektrischen Anlagen,

e) Prinzipschaltpläne für elektrische, hydraulische oder pneumatische Anlagenteile oder Einrichtungen,

f) Zeichnungen über die Anordnung der Rettungswege und deren Abmessungen mit rechnerischem Nachweis für Zelte mit mehr als 400 Besucherplätzen.

Voraussetzungen

Vor Erteilung der Ausführungsgenehmigung ist der Fliegende Bau zur Probe aufzustellen. Auf die probeweise Aufstellung kann verzichtet werden, wenn sie zur Beurteilung der Stand- oder Betriebssicherheit des Fliegenden Baus nicht erforderlich ist.

Kosten

1,4 Prozent der Herstellungskosten, mindestens 100€

Gemäß Tarifstelle 6.1-6.4 der Brandenburgischen Baugebührenordnung

Verfahrensablauf

Die Ausführungsgenehmigung wird in ein Prüfbuch eingetragen. Ein Ausfertigung der für die Verlängerungsprüfung und die Gebrauchsabnahme erforderlichen und mit Prüfvermerk versehenen Original-Bauvorlagen ist dem Prüfbuch beizufügen.

Das Prüfbuch ist dauerhaft zu binden und mit fortlaufenden Seitenzahlen zu versehen.

Bearbeitungsdauer

3-6 Monate

Frist

Die Ausführungsgenehmigung gilt je nach Art der Anlage und Ausführung zwischen ein und fünf Jahren. Sie kann auf Antrag um den zutreffenden Zeitraum verlängert werden.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Für die erstmalige Aufstellung von Fliegenden Bauten ist eine Ausführungsgenehmigung erforderlich.

Ansprechpunkt

Prüfstelle fliegende Bauten

Zuständige Stelle

TÜV Rheinland Industrie

Formulare

nicht vorhanden