Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Ansässigkeitsbescheinigung nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung beantragen

Brandenburg 99102057022000, 99102057022000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102057022000, 99102057022000

Leistungsbezeichnung

Ansässigkeitsbescheinigung nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung beantragen

Leistungsbezeichnung II

Ansässigkeitsbescheinigung nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Doppelbesteuerungsabkommen (Synonym), DBA (Synonym), Bescheinigung (Synonym), Doppelbesteuerung (Synonym), Ansässigkeitsbescheinigung (Synonym), Ansässigkeit (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Steuern (102)

Verrichtungskennung

Bescheinigung (022)

SDG Informationsbereiche

  • Vorübergehender oder dauerhafter Umzug in einen anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Urkunden und Bescheinigungen (1070200)
  • Steuererklärung (1060100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

17.11.2020

Fachlich freigegeben durch

Senatsverwaltung für Finanzen Berlin (SenFin)

Handlungsgrundlage

Regelungen des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens (in der Regel Artikel 4)

Teaser

Wenn Sie als steuerpflichtige (juristische) Person ausländische Einkünfte aus einem Staat erzielen, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, kann zur Vorlage bei einer ausländischen Finanzverwaltung eine Ansässigkeitsbescheinigung erforderlich sein.

Volltext

Häufig verlangt der ausländische Staat zum Beispiel dann eine Bescheinigung über die Ansässigkeit im Sinne eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA), wenn Sie im Ausland die Freistellung oder Erstattung von dort erhobenen Quellensteuern auf Zinsen, Dividenden oder Lizenzgebühren beantragen.

Die Ansässigkeit einer Person ist nach den jeweiligen Regelungen des konkreten DBA zwischen Deutschland und dem anderen Staat, in dem die Einkünfte bezogen werden, zu bestimmen. Wenn Sie hierbei Beratung brauchen, können Sie diese kostenpflichtig bei einer Steuerberaterin oder einen Steuerberater Ihrer Wahl anfragen.

Ansässigkeitsbescheinigungen dürfen grundsätzlich nur auf einem offiziellen Vordruck erfolgen. Sie werden von Ihrem Finanzamt beziehungsweise vom Finanzamt Ihres Unternehmens erteilt.

Dabei kann die Ansässigkeitsbescheinigung bereits Teil des ausländischen Freistellungs- beziehungsweise Erstattungsantrags sein (zum Beispiel bei ausländischen Kapitalerträgen oder Lizenzgebühren). Hierzu stellt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die mit der jeweiligen ausländischen Finanzbehörde abgestimmten Formulare zur Verfügung. Daneben kann das für alle Einkunftsarten gültige Formular der deutschen Finanzverwaltung genutzt werden, welches von der Bundesfinanzverwaltung bereitgestellt wird.

Erforderliche Unterlagen

schriftlicher Antrag (in zweifacher Ausfertigung)

Voraussetzungen

Sie können den Antrag für sich selbst (als natürliche Person, zum Beispiel als Gesellschafter einer Personengesellschaft) oder in Vertretung für eine juristische Person (zum Beispiel Kapitalgesellschaft) stellen. Eine Ansässigkeitsbescheinigung nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) kann erteilt werden:

  • nur für ertragsteuerliche Zwecke,
  • wenn die natürliche Person beziehungsweise die juristische Person
    • gemäß dem jeweiligen DBA in Deutschland ansässig ist und
    • Einkünfte im Ausland erzielt wurden (zum Beispiel ausländische Kapitalerträge oder Lizenzgebühren)

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

Eine Ansässigkeitsbescheinigung nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) können Sie schriftlich bei dem für Sie beziehungsweise die juristische Person zuständigen Finanzamt beantragen.

  • Sie müssen das Antragsformular in zweifacher Ausfertigung einreichen.
  • Das Finanzamt prüft dann auf Grundlage Ihres Antrags und der Akteninhalte, ob die Voraussetzungen für die Bestätigung einer Ansässigkeit in Deutschland vorliegen.
  • Liegen die Voraussetzungen vor, bescheinigt das Finanzamt die Ansässigkeit unmittelbar auf dem von Ihnen eingereichten Formular.
  • Das Finanzamt übergibt oder übersendet Ihnen die Originalausfertigung der Ansässigkeitsbescheinigung, während es die Zweitausfertigung zu den Akten nimmt.

Bearbeitungsdauer

0 - 1 Monat(e)

Frist

Keine. Die Ansässigkeit der Person kann zeitpunkt- oder zeitraumbezogen bescheinigt werden.

Hinweise

Das online ausfüllbare Formular der deutschen Finanzverwaltung finden Sie unter: Formularcenter > Steuerformulare > Doppelbesteuerung > Ansässigkeitsbescheinigung nach DBA

Rechtsbehelf

  • Es ist kein Rechtsbehelf möglich.
  • Eine Ansässigkeitsbescheinigung nach DBA hat keinen Regelungs-, sondern nur Nachweischarakter.

Kurztext

  • Doppelbesteuerungsabkommen Ansässigkeitsbescheinigung
  • Bescheinigung nur für ertragsteuerliche Zwecke
  • Antragsteller: natürliche Person (zum Beispiel Gesellschafter einer Personengesellschaft), juristische Person
  • Bescheinigung der Ansässigkeit in Deutschland setzt voraus:
    • Bestehen eines DBA im Verhältnis zu dem Staat, in dem die Ansässigkeitsbescheinigung vorgelegt werden soll
    • Ansässigkeit des Antragstellers in Deutschland nach Maßgabe des anzuwendenden DBA
    • Erzielung von Einkünften im Ausland
  • schriftlicher Antrag erforderlich (in zweifacher Ausführung)
  • Erteilung der Ansässigkeitsbescheinigung nach DBA unmittelbar auf dem Formular
  • Gebühren: keine
  • zuständig: Finanzamt der antragstellenden Person

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Finanzamt