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Rücknahme/Rückgabe einer Verfügung von Todes wegen aus der besonderen amtlichen Verwahrung

Brandenburg 99046018090000, 99046018090000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99046018090000, 99046018090000

Leistungsbezeichnung

Rücknahme/Rückgabe einer Verfügung von Todes wegen aus der besonderen amtlichen Verwahrung

Leistungsbezeichnung II

Rücknahme/Rückgabe einer Verfügung von Todes wegen aus der besonderen amtlichen Verwahrung

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Rückgabe Erbvertrag (Synonym), amtliche Verwahrung (Synonym), Rückgabe Testament (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Gerichtliche Leistungen (046)

Verrichtungskennung

Rückgabe (090)

SDG Informationsbereiche

  • Erbansprüche und -pflichten in einem anderen Mitgliedstaat, einschließlich Steuervorschriften

Lagen Portalverbund

  • Urkunden und Bescheinigungen (1070200)
  • Erbschaft, Nachlass und Testament (1190200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

24.06.2024

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Justiz (BMJ)

Teaser

Sie möchten Ihre in besonderer amtlicher Verwahrung befindliche Verfügung von Todes wegen (zum Beispiel Testament) oder einen in amtlicher Verwahrung des Notars befindlichen Erbvertrag zurückhaben? Dann können Sie die Rückgabe bei der Verwahrstelle beantragen.

Volltext

Sie können jederzeit die Rückgabe Ihres Testamentes aus der besonderen amtlichen Verwahrung verlangen. Auch einen Erbvertrag, der Verfügungen von Todes wegen enthält, können Sie aus der besonderen amtlichen oder notariellen Verwahrung zurückfordern.

Das Testament darf nur an Sie persönlich zurückgegeben werden.

Ein gemeinschaftliches Testament darf nur an beide Eheleute beziehungsweise Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner zurückgegeben werden.

Die Rückgabe eines Erbvertrages kann nur an alle Vertragschließenden gemeinschaftlich erfolgen.

Ihr notarielles Testament oder Ihr Erbvertrag gelten als widerrufen, wenn Sie diese aus der amtlichen Verwahrung zurückerhalten. Ein entsprechender Vermerk wird auf das Testament oder den Erbvertrag gesetzt.

  • Die Rückgabe eines eigenhändigen Testamentes hat nicht diese Wirkung, es gilt nicht als widerrufen.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
  • gegebenenfalls Hinterlegungsschein

Voraussetzungen

  • Sie sind Erblasserin oder Erblasser.
  • Sie sind testierfähig. Das bedeutet,
    • Sie sind mindestens 16 Jahre alt und
    • geschäftsfähig.
  • Das Testament darf nur an Sie persönlich zurückgegeben werden.
  • Ein gemeinschaftliches Testament darf nur an beide Eheleute zurückgegeben werden. Das gilt auch für gemeinschaftliche Testamente von registrierten Lebenspartnerinnen beziehungsweise Lebenspartnern.

Die Rückgabe eines Erbvertrages kann nur an alle Vertragschließenden gemeinschaftlich erfolgen.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Ausnahme: Für die Rücknahme eines Erbvertrages aus der notariellen Verwahrung fällt eine Gebühr an, deren Höhe vom Wert des Vermögens abhängt, das Gegenstand des Erbvertrages ist.

Verfahrensablauf

Wenn Sie eine Verfügung von Todes wegen aus der besonderen amtlichen Verwahrung zurücknehmen wollen, empfiehlt es sich, wie folgt vorzugehen:

Nehmen Sie Kontakt mit dem für Sie zuständigen Nachlassgericht auf und vereinbaren Sie einen Termin.

Haben Sie gemeinschaftlich testiert, so müssen alle Testierenden den Antrag anbringen und die Verfügung von Todes wegen auch gemeinschaftlich entgegennehmen. Das gilt sinngemäß auch dann, wenn Sie einen Erbvertrag geschlossen haben. Dann müssen alle Vertragsschließenden den Antrag stellen.

Bringen Sie zum Termin Ihren Personalausweis und, sofern vorhanden, den Hinterlegungsschein mit.

Bei der Rückgabe der Verfügung von Todes wegen wird durch die Rechtspflegerin beziehungsweise den Rechtspfleger gegebenenfalls Ihre Testierfähigkeit überprüft. Denn unter bestimmten Umständen wirkt die Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung zugleich als Widerruf der hinterlegten Verfügung von Todes wegen.

Das Gericht meldet die Rückgabe an das Zentrale Testamentsregister.

Bearbeitungsdauer

Normalerweise wird die Angelegenheit bei der ersten Vorsprache erledigt.

Frist

Es gibt keine Frist.

Weiterführende Informationen

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

  • Wird die Herausgabe an den Erblasser oder die Erblasserin abgelehnt, entscheidet die Rechtspflegerin beziehungsweise der Rechtspfleger durch Beschluss.
  • Gegen die Ablehnung kann der Erblasser oder die Erblasserin befristet Beschwerde einlegen.
  • War nach Landesrecht anstelle der Rechtspflegerin beziehungsweise des Rechtspflegers ein Urkundsbeamter funktionell zuständig, ist Erinnerung einzulegen.

Kurztext

  • Testament Rückgabe
  • eine Verfügung von Todes wegen (z.B. ein Testament oder ein Erbvertrag), die sich beim Amtsgericht in besonderer amtlicher Verwahrung befindet, wird auf Verlangen der Erblasserin oder des Erblassers an sie oder ihn zurückgegeben
  • ein gemeinschaftliches öffentliches oder eigenhändiges Testament kann nur von beiden Eheleuten oder Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern zurückgenommen werden
  • bei einem Erbvertrag müssen alle Vertragspartnerinnen und Vertragspartner die Rücknahme verlangen
  • das Verlangen kann jederzeit mündlich oder per Post erklärt werden, die Rückgabe kann aber nur an den Erblasser oder die Erblasserin persönlich erfolgen
  • ein Erbvertrag kann sich auch in der amtlichen Verwahrung des beurkundenden Notars befinden. Dann ist die Rücknahme ihm gegenüber zu verlangen
  • bei Tod der Erblasserin oder des Erblassers wird das besonders amtlich verwahrte Testament nicht zurückgegeben, sondern vom Nachlassgericht eröffnet Ein von einem Notar amtlich verwahrter Erbvertrag wird von diesem an das Nachlassgericht abgeliefert.
  • wird hingegen nach dem Tod des Erblassers oder der Erblasserin von einer dritten Person ein Testament gefunden, so hat diese es beim Nachlassgericht abzuliefern
  • das Nachlassgericht nimmt dieses Testament zur Nachlassakte, in diesem Zusammenhang spricht man von der (einfachen) amtlichen Verwahrung
  • zuständig: Verwahrstelle (zuständiges Amtsgericht oder beurkundender Notar)

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Zuständig ist das jeweils gemäß § 344 FamFG zuständige Amtsgericht.

Formulare