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Hinweise auf Verstöße im Rahmen der Geldwäscheaufsicht (Whistleblower-System) Entgegennahme

Brandenburg 99089149261000, 99089149261000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99089149261000, 99089149261000

Leistungsbezeichnung

Hinweise auf Verstöße im Rahmen der Geldwäscheaufsicht (Whistleblower-System) Entgegennahme

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Verstöße (Synonym), Beschwerde (Synonym), Geldwäscheaufsicht (Synonym), Whisteleblower-System (Synonym), Geldwäsche (Synonym), Verdachtsmeldung (Synonym), Geldwäschegesetz (Synonym), Hinweisgebersystem (Synonym), Hinweise (Synonym), Beschwerdestelle (Synonym), Geldwäscheprävention (Synonym), Interne Meldung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Sicherheit und Ordnung (089)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Verbraucherschutz, Compliance und Recht (2140000)
  • Verbraucherschutz (1150300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

09.03.2022

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg

Handlungsgrundlage

§ 53 Absatz 1 Geldwäschegesetz (GwG)

www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/__53.html

Teaser

Sie verfügen über Hinweise oder Informationen, die im Zusammenhang mit Geldwäsche stehen könnten?

Informieren Sie die zuständige Aufsichtsbehörde – auch anonym.

Volltext

Sie können die zuständige Aufsichtsbehörde über Hinweise zu potentiellen oder tatsächlichen Verstößen gegen das Geldwäschegesetz (anonym) informieren.

Hierdurch wird Ihnen die Möglichkeit geboten, die zuständige Aufsichtsbehörde zielgerichtet über entsprechende Verstöße gegen das Geldwäschegesetz oder gegen andere Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (ggf. auch anonym) zu informieren.

Wichtig: Eine Meldung über das anonyme Hinweisgebersystem ersetzt nicht die Meldung eines meldepflichtigen Verdachtsfalls an die FIU.

Hinweis: Bei der Abgabe von Meldungen sind Sie nicht verpflichtet, Angaben zu Ihrer Person zu machen. Die Meldung kann auch anonym erfolgen.

Soweit Sie Angaben zur Ihrer Identität machen, werden diese selbstverständlich vertraulich behandelt. Gem. § 53 Abs. 3 GwG machen die Aufsichtsbehörden die Identität einer Person, die einen Hinweis abgegeben hat, nur bekannt, wenn sie zuvor die ausdrückliche Zustimmung dieser Person eingeholt haben oder eine Weitergabe der Information im Kontext weiterer Ermittlungen oder nachfolgender Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren aufgrund eines Gesetzes erforderlich ist bzw. die Offenlegung durch einen Gerichtsbeschluss oder in einem Gerichtsverfahren angeordnet wird.

Es besteht daneben die Möglichkeit, mit der Aufsichtsbehörde auf anderem Weg, z.B. schriftlich, per Email oder telefonisch anonym in Kontakt zu treten. Hinweis können dem Internetauftritt der Aufsichtsbehörde entnommen werden.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

keine

Verfahrensablauf

Hinweise auf potenzielle oder tatsächliche Verstöße gegen das Geldwäschegesetz werden an die zuständige Aufsichtsbehörde übermittelt.

Die Hinweise können anonym abgegeben werden.

Die Übermittlung erfolgt streng vertraulich. Hinweise können nur von den zuständigen Mitarbeitenden der Aufsichtsbehörde eingesehen werden.

Die Aufsichtsbehörde prüft die Hinweise.

Sofern die oder der Hinweisgebende die eigenen Kontaktdaten bekannt gegeben hat, nimmt die Aufsichtsbehörde ggf. Kontakt zu ihr oder ihm auf und informiert über das weitere Vorgehen

Die Aufsichtsbehörden machen die Identität einer Person, die einen Hinweis abgegeben hat, nur bekannt, wenn sie zuvor die ausdrückliche Zustimmung dieser Person eingeholt haben oder  eine Weitergabe der Information im Kontext weiterer Ermittlungen oder nachfolgender Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren aufgrund eines Gesetzes erforderlich ist bzw. die Offenlegung durch einen Gerichtsbeschluss oder in einem Gerichtsverfahren angeordnet wird.

Bearbeitungsdauer

entfällt

Frist

keine

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Die Aufsichtsbehörden kann über Hinweise zu potentiellen oder tatsächlichen Verstößen gegen das Geldwäschegesetz (anonym) informiert werden.

Wichtig: Eine Meldung über das anonyme Hinweisgebersystem ersetzt nicht die Meldung eines meldepflichtigen Verdachtsfalls an die FIU.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Finanzunternehmen, Versicherungsvermittler, Dienstleister für Gesellschaften und für Treuhandvermögen oder Treuhänder, Immobilienmakler, Güterhändler

(§2 Abs. 1 Nr. 6, 8, 13, 14, 16 GwG):

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg

Heinrich-Mann-Allee 107,

14473 Potsdam

Tel.: +49 (0) 331 866 -1778 oder +49 (0) 331 866 -1735

FAX: +49 (0) 331 866 1583

Mail: geldwaesche@mwae.brandenburg.de

Glücksspiel (§ 2 Abs. 1 Nr. 15 GwG):

Ministerium des Innern und für Kommunales

des Landes Brandenburg

Henning-von-Tresckow-Straße 9 – 13

14467 Potsdam

Tel.: +49 (0) 331 866 -2221

Gluecksspielaufsicht@mik.brandenburg.de

Buchmacher, Totalisatoren (§ 2 Abs. 1 Nr. 15 GwG):

Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz
Henning-von-Tresckow-Str. 2-13, Haus S
14467 Potsdam

Telefon: +49 (0) 331 866-7001

https://mluk.brandenburg.de 

Formulare

nicht vorhanden