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Leistungen bei einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation Gewährung

Brandenburg 99134017080000, 99134017080000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99134017080000, 99134017080000

Leistungsbezeichnung

Leistungen bei einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation Gewährung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

durch Krankheit erforderliche Sterilisation (Synonym), Sterilisation (Synonym), Kassenleistung (Synonym), Krankenkassenleistung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Krankenversicherung (134)

Verrichtungskennung

Gewährung (080)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Krankheit (1130200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

27.11.2020

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

Teaser

Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten für eine medizinisch erforderliche Sterilisation.

Volltext

Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten für eine Sterilisation, wenn der Eingriff medizinisch notwendig ist.

Bei Frauen: Wenn  

  • eine Schwangerschaft ihre Gesundheit gefährden würde.

Bei gesunden Männern:

  • Wenn durch eine Schwangerschaft eine schwerwiegende Schädigung bei der Frau zu erwarten ist und gleichzeitig der Eingriff der Sterilisation für die Frau lebensbedrohlich wäre.

In anderen Fällen tragen Sie die Kosten selbst.

Erforderliche Unterlagen

  • Elektronische Gesundheitskarte

Voraussetzungen

Die behandelnden Ärzte entscheiden, in welchen Fällen eine medizinische Indikation für eine Sterilisation vorliegt.

Kosten

Keine

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Sie können gegen die Entscheidung der Krankenkasse Widerspruch einlegen. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, können Sie beim zuständigen Sozialgericht klagen. 

Kurztext

  • Versicherte haben Anspruch auf Leistungen bei einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation.
  • Der Anspruch besteht sowohl für Frauen als auch für Männer.
  • Eine durch Krankheit erforderliche Sterilisation liegt vor, wenn die Behandlung zum Schutz der persönlichen Gesundheit notwendig ist. Dies ist etwa der Fall bei Frauen, für die eine Schwangerschaft gesundheitsschädlich wäre und eine andere Form der Verhütung nicht möglich oder nicht zuverlässig ist.
  • Dagegen besteht keine medizinische Indikation, wenn aufgrund des gesundheitlichen Zustands eines Elternteils im Falle einer Schwangerschaft eine Krankheit des Kindes zu befürchten wäre, da in diesem Fall eine Sterilisation keine kurative, sondern eine prophylaktische Maßnahme darstellt.
  • Sterilisationen, die nicht krankheitsbedingt sind und im Rahmen der individuellen Lebensplanung durchgeführten werden sollen, können nicht zu Lasten der GKV erfolgen.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt bei der jeweiligen Krankenkasse. 

Formulare

nicht vorhanden