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Einsicht in das Güterrechtsregister

Brandenburg 99054001109000, 99054001109000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99054001109000, 99054001109000

Leistungsbezeichnung

Einsicht in das Güterrechtsregister

Leistungsbezeichnung II

Einsicht in das Güterrechtsregister

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Zugewinngemeinschaft (Synonym), Einsicht in das Güterrechtsregister (Synonym), gesetzlicher Güterstand (Synonym), Gütergemeinschaft (Synonym), Aufhebung (Synonym), Einsicht Güterrechtsregister (Synonym), Ehevertrag (Synonym), Abschrift der Eintragung (Synonym), Änderung (Synonym), Gütertrennung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Güterrechtsregister (054)

Verrichtungskennung

Einsicht gewähren (109)

SDG Informationsbereiche

  • Leben in einer binationalen Partnerschaft, auch einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft (Eheschließung, zivile/eingetragene Partnerschaft, Trennung, Scheidung, Güterrecht, Rechte von Lebenspartnern)

Lagen Portalverbund

  • Urkunden und Bescheinigungen (1070200)
  • Eheschließung (1020300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

25.09.2020

Fachlich freigegeben durch

Senatorin für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt Bremen

Teaser

Sie können Einsicht in das Güterrechtsregister nehmen.

Volltext

Im Güterrechtsregister sind die zwischen Ehegatten vereinbarten Güterstände der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft oder deren Aufhebung eingetragen. Die Einsichtnahme in das Register ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht. Von der Eintragung können Sie eine Abschrift beantragen. Diese kann auch beglaubigt werden. Es wird angeraten, vorab telefonisch einen Termin zu vereinbaren oder den Antrag schriftlich zu stellen.

Erforderliche Unterlagen

  • evtl. Nachweis, dass ein berechtigtes Interesse besteht

Voraussetzungen

  • Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses (§ 13 Abs. 2 FamFG)

Kosten

  • Die Einsicht ist gebührenfrei.
  • Für die Erteilung von Abschriften oder Bescheinigungen wird eine Gebühr von 10 € (einfache Abschrift) oder 20 € (beglaubigte Abschrift) erhoben (Nr. 17000 KV GNotKG).

Verfahrensablauf

Wenn Sie Einsicht in das Güterrechtsregister nehmen bzw. eine Abschrift der Eintragung beantragen möchten, stellen Sie einen schriftlichen Antrag oder vereinbaren vorab telefonisch einen Termin beim Amtsgericht, in dem die Eintragung erfolgt ist..

Bearbeitungsdauer

  • Ein Antrag wird i.d.R. innerhalb von 24 Stunden bearbeitet.
  • Telefonische Terminvereinbarungen sind jederzeit möglich.

Frist

Keine

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Gegen die Ablehnung der Einsichtnahme ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig (§§ 58 ff FamFG).

Kurztext

  • Güterrechtsregister Einsicht gewähren
  • Register für vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft abweichende Regelungen durch einen Ehevertrag: Güterstände der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft oder deren Aufhebung
  • Die Einsichtnahme in das Register ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht.
  • Von der Eintragung kann eine (beglaubigte) Abschrift verlangt werden.
  • Es wird angeraten, vorab telefonisch einen Termin zu vereinbaren oder den Antrag schriftlich zu stellen.
  • zuständig: Amtsgericht, bei dem die Eintragung erfolgt ist

Zuständige Stelle

Amtsgericht, bei dem die Eintragung im Güterrechtsregister erfolgt ist

Formulare

Keine