Ausschlagung der Erbschaft Niederschrift
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Erbansprüche und -pflichten in einem anderen Mitgliedstaat, einschließlich Steuervorschriften
- Urkunden und Bescheinigungen (1070200)
- Erbschaft, Nachlass und Testament (1190200)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Wenn Sie erben und diese Erbschaft ausschlagen, müssen Sie dies gegenüber dem Nachlassgericht erklären.
Als Erbin oder Erbe müssen Sie sich entscheiden, ob Sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen.
Dies gilt unabhängig davon, ob Sie aufgrund gesetzlicher Erbfolge, eines Testaments oder eines Erbvertrags erben.
Informieren Sie sich zunächst, welche Vermögenswerte und welche Schulden vorhanden sind. Möchten Sie die Erbschaft nicht annehmen, müssen Sie die Ausschlagung ausdrücklich erklären.
Es reicht nicht, wenn Sie eine schriftliche Erklärung vorlegen. Sie können die Ausschlagung der Erbschaft gegenüber dem Nachlassgericht erklären oder eine öffentlich beglaubigte Erklärung abgeben.
Zuständig ist dabei das Amtsgericht,
- in dessen Bezirk die oder der Verstorbene ihre oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder
- in dessen Bezirk Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Haben Sie die Erbschaft wirksam ausgeschlagen, werden Sie so behandelt, als ob die Erbschaft nie angefallen wäre.
Folgende Unterlagen und Nachweise müssen Sie erbringen:
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
- Soll die Ausschlagung für eine minderjährige Erbin oder einen minderjährigen Erben erklärt werden: gegebenenfalls ist die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich
- Auskünfte hierzu erteilt das Nachlassgericht. Den Antrag müssen Sie bei dem Familiengericht stellen, das für den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes zuständig ist.
- Bei Ausschlagung durch Betreuerin oder Betreuer: Genehmigung des Betreuungsgerichts.
Die Gebühren für eine Erbausschlagung ergeben sich aus dem Wert der Erbschaft .
Ist der Nachlass überschuldet, fallen bei einer Erbausschlagung nur Kosten in Höhe von 30 Euro an.
- Sie gehen persönlich zum Nachlassgericht und lassen Ihre Erklärung schriftlich aufnehmen.
- Alternativ gehen Sie zur Notarin oder zum Notar und lassen Ihre Erklärung von diesem beglaubigen. Anschließend muss die Erklärung zum Nachlassgericht gebracht werden.
- Wichtiger Hinweis: Ein formloser Brief an das zuständige Nachlassgericht genügt nicht.
- Möglich ist es auch, die Ausschlagungserklärung in öffentlich beglaubigter Form beim Nachlassgericht abzugeben.
Die Ausschlagung einer Erbschaft durch persönliche Erklärung nimmt das zuständige Gericht sofort entgegen.
Im Fall, wenn die Erbin oder der Erbe minderjährig ist:
Für minderjährige Kinder kann nur die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter die Erbschaft ausschlagen. Dabei handelt es sich um die Person, die das Sorgerecht für das Kind besitzt. Steht das Sorgerecht beiden Elternteilen zu, können sie nur gemeinschaftlich die Erbschaft für ihr Kind ausschlagen.
Ausschlagung nach Annahme der Erbschaft:
Sie können eine Erbschaft grundsätzlich nicht mehr ausschlagen, wenn Sie die Erbschaft angenommen haben. Wenn Sie nicht wussten, dass der Nachlass überschuldet ist, können Sie unter Umständen die Annahme der Erbschaft anfechten. Die Anfechtung ist frist- und formgebunden:
- 6 Wochen Frist
- Einreichung erfolgt als Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht beziehungsweise der Notarin oder dem Notar
Die wirksame Anfechtung beseitigt die Rechtsfolgen der vorangegangenen Ausschlagung oder Annahme. Wegen der komplizierten Rechtsfragen ist häufig ein rechtzeitiger juristischer Rat ratsam.
- Erbin oder Erbe muss entscheiden, ob sie oder er Erbe annimmt oder ausschlägt
- Erbschaft aufgrund gesetzlicher Erbfolge, eines Testaments oder Erbvertrages
- Erbin oder Erbe sollte sich informieren, welche Vermögenswerte und welche Schulden vorhanden sind, dann bei Bedarf Ausschlagung ausdrücklich erklären
- persönliche Erklärung gegenüber Nachlassgericht oder Abgabe der Ausschlagungserklärung in öffentlich beglaubigter Form beim Nachlassgericht ist notwendig; ein einfacher Brief reicht nicht aus
- bei erfolgreicher Ausschlagung wird Erbin oder Erbe so behandelt, als wäre Erbschaft nie angefallen
Amtsgerichte gemäß § 23 a Absatz 1 Nummer 2, Abs. 2 Nummer 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG)
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