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Behördlich zugelassene Messstellen für die Ermittlung von Emissionen und Immissionen von Luftschadstoffen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz

Brandenburg 99063017007000, 99063017007000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99063017007000, 99063017007000

Leistungsbezeichnung

Behördlich zugelassene Messstellen für die Ermittlung von Emissionen und Immissionen von Luftschadstoffen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz

Leistungsbezeichnung II

Behördlich zugelassene Messstellen für die Ermittlung von Emissi-onen und Immissionen von Luftschadstoffen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Eintragung in das Messstellenverzeichnis ReSyMeSa (Synonym), Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit (Synonym), Überprüfung von Messeinrichtungen bei Unternehmen (Synonym), Prüfbereiche (Synonym), Fachkunde und gerätetechnische Ausstattung (Synonym), Durchführung von Einzel- und kontinuierlichen Messungen (Synonym), Ermittlung von Emissionen und Immissionen (Luft) (Synonym), Ermittlung von Geräuschen und Erschütterungen (Synonym), Bekanntgabeverfahren (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Immissionsschutz (063)

Verrichtungskennung

Zulassung (007)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)
  • Prüfung und Nachweise für Sachkunde und Sicherheit (2120300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

06.08.2020

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg, Abteilung 5

Handlungsgrundlage

§ 29b Absatz 1 und 2  Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit der 41. Bundes-Immissionsschutzverordnung

https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__29b.html in Verbindung mit der 41. BImSchV

https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_41/

Teaser

Sie können als zugelassene Messstelle für Emissionen und Immissionen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz Ihre Dienstleistungen nach der Bekanntgabe durch eine Landesbehörde im gesamten Bundesgebiet anbieten oder sich an entsprechenden Ausschreibungen beteiligen.

Volltext

Sie können als Messstelle für Emissionen und Immissionen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz Ihre Dienstleistungen nach der Bekanntgabe durch eine Landesbehörde im gesamten Bundes-gebiet anbieten oder sich an entsprechenden Ausschreibungen beteiligen.

Sie sind gerätetechnisch und personell in der Lage, partikelförmige, gasförmige organisch und anorganische Stoffe und Gerüche zu ermitteln. Sie verfügen über die speziellen Anforderungen hinsichtlich der Probenahme und Analytik.

Sie sind gerätetechnisch und personell in der Lage Geräusche und/oder Erschütterungen zu ermitteln.

Kosten

Für die Durchführung des Bekanntgabeverfahrens und die damit in Zusammenhang stehenden Sachverständigenleistungen werden in Abhängigkeit vom Prüfungs- und Verwaltungsaufwand und von den beantragten speziellen Messungen Gebühren fällig.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

Etwa vier Monate Wochen nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen

Frist

Die Bekanntgabe ist auf fünf Jahre befristet und muss danach erneut beantragt werden.

Weiterführende Informationen

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Für die Messung von Luftschadstoffen im Auftrag von Unternehmen benötigt die Messstelle eine behördliche Anerkennung bzw. Zulassung (hier als Bekanntgabe bezeichnet)

- Die Messstelle muss ein behördliches Bekanntgabeverfahren durchlaufen

- Zuständige Behörde hierfür ist das Landesamt für Umwelt

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Schriftformerfordernis: Der Antrag ist schriftlich zu stellen.