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Verzeichnis der allgemeinen beeidigten Dolmetscher Löschung

Brandenburg 99046031064000, 99046031064000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99046031064000, 99046031064000

Leistungsbezeichnung

Verzeichnis der allgemeinen beeidigten Dolmetscher Löschung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Dolmetscherverzeichnis, Änderung von Einträgen (Synonym), Dolmetscherverzeichnis, Löschung von Einträgen (Synonym), Dolmetscherverzeichnis, Streichung von Einträgen (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Gerichtliche Leistungen (046)

Verrichtungskennung

Löschung (064)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Betriebsaufgabe und zeitweise Stilllegung (2160100)
  • Eintragung in Register (2020100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

27.10.2020

Fachlich freigegeben durch

Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg

Handlungsgrundlage

§ 6 Absätze 3 bis 5 des Gesetzes- über die allgemeine Beeidig von Dolmetschern und Ermächtigung von ÜbersetŽern des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Dolmetschergesetz BbgDolmG) vom 71 Juli 2009 (GVBl.l/09, [Nr. S.252) zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GVBl,l/15, [Nr. 38])

Teaser

Mit der Löschung von Eintragungen, soll das Dolmetscher- und

Übersetzerverzeichnis auf dem aktuellen Stand gehalten werden.

Volltext

Angaben im Dolmetscher- und Übersetzerverzeichnis können aus unterschiedlichen Gründen zu korrigieren oder zu entfernen sein. Um das Verzeichnis der Dolmetscher und Übersetzer auf dem aktuellen Stand zu halten, sind in bestimmten Fällen Löschungen erforderlich.

Gemäß § 6 Abs. 3 des Gesetzes über die allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Ermachtigung von Übersetzern des Landes Brandenburg ist eine Löschung in folgenden Fällen erforderlich:

  • Widerruf und Rücknahme der allgemeinen Beeidigung oder Ermächtigung,
  • Unwirksamkeit der allgemeinen Beeidigung oder der Ermächtigung aus anderen Gründen,
  • Tod des Dolmetsches oder Übersetzers,
  • auf Antrag des Dolmetschers oder Übersetzers.

Im Fall des Todes des Dolmetschers oder Übersetzers enden mit der Lösçhung die Befugnisse nach S 189 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes und nach § 142 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die in § 4 des Gesetzes über die allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Ermächtigung von Übersetzern des Landes Brandenburg genannten Berechtigungen und Verpflichtungen.

Eine Eintragung ist nach Ablauf von fünf Jahren zu löschen, wenn diese einen Dolmetscher oder Übersetzer betrifft, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Ausübung der in § 1 Absatz 1 genannten oder vergleichbaren Tätigkeit rechtmäßig niedergelassen ist (s. S 6 Abs. 5 Gesetzes über die allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Ermächtigung von Übersetzern des Landes Brandenburg). Sie können beantragen, dass die Eintragung um weitere fünf Jahre verlängert wird.

Zudem kann die Eintagung gelöscht werden, wenn

  • die Voraussetzungen für die Eintragung nicht mehr vorliegen,
  • der DoImetschër oder Übersetzer sich als persönlich unzverlässig erweist, eine andere als die eingetragene Berufsbezeichnung führt oder
  • sich erhebliche Bedenken gegen die Sachkunde des Dolmetschers oder Übersetzers ergeben, er insbesondere widerholt mangelhafte Übertragungen ausgeführt hat.

Erforderliche Unterlagen

Es sind die Unterlagen einzureichen, die zur Prüfung einer Löschung erforderlich sind wie z.B. die Todesurkunde.

Voraussetzungen

Die für die Prüfung des Anfrages auf allgemeine Beeidigung eines Dolmetschers oder Ermächtigung eines Übersetzers zuständigen Präsidenten der Landgerichte teilen dem Präsidenten des Oberlandesgerichts den Löschungsgrund mit.

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Sofern dem für die Prfüng des Antrages auf allgemeine Beeidigung eines. Dolmetschers oder Ermächtigung eines Übersetzers zuständigen Präsidenten des Landgerichts eine Tatsache bekannt, die eine Löschung von Angaben im Dolmetscher- und Ubersetzerverzeichnis erfordert, teilt er dies dem für die Führung des Dolmetscher- und Übersetzerverzeichnisses zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichtes mit. Dieser prüft, ob ein Grund für eine Löschung vorliegt. Ihm obliegt die Löschung der Eintragung.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Eine Löschung von Einträgen im Dolmetscher- und Übersetzerverzeichnis erfolgt in folgenden Fällen.

  • Widerruf und Rücknahme der allgemeinen Beeidigung oder Ermächtigung,
  • Unwirksamkeit der allgemeinen Beeidigung oder der Ermächtigung aus anderen Gründen,
  • Tod des Dolmetsches oder Übersetzers,
  • auf Antrag des Dolmetschers oder Übersetzers

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Formulare

Schriftform