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Grundsteuermessbetrag Ermittlung

Brandenburg 99102056128000, 99102056128000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102056128000, 99102056128000

Leistungsbezeichnung

Grundsteuermessbetrag Ermittlung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Grundsteuermessbetrag (Synonym), Grundstück unbebaut (Synonym), Grundvermögen land- und forstwirtschaftlicher Betrieb (Synonym), Steuermesszahl (Synonym), land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Synonym), Ersatzwirtschaftswert Grundbesitz (Synonym), Einheitswert (Synonym), Grundstück bebaut (Synonym), Grundsteuermessbescheid (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Steuern (102)

Verrichtungskennung

Ermittlung (128)

SDG Informationsbereiche

  • Vorübergehender oder dauerhafter Umzug in einen anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Wohnen und Umzug (1050200)
  • Grundsteuer und Grunderwerbsteuer (1060400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

28.10.2020

Fachlich freigegeben durch

Ministerium der Finanzen und für Europa des Landes Brandenburg

Handlungsgrundlage

Teaser

Sind Sie Eigentümer von Grundbesitz bzw. Nutzer land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, der/das nicht von der Grundsteuer befreit ist, wird das Finanzamt Ihnen gegenüber einen Grundsteuermessbescheid erlassen.

Volltext

Sind Sie Eigentümer von Grundbesitz bzw. Nutzer land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, der/das nicht von der Grundsteuer befreit ist, wird das Finanzamt Ihnen gegenüber einen Grundsteuermessbescheid erlassen. Dieser Grundsteuermessbescheid dient der Gemeinde als Grundlage für den zu erlassenden Grundsteuerbescheid.
Bei der Grundsteuer ist Steuergegenstand der Grundbesitz im Sinne des Bewertungsgesetzes.
Die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt in einem dreistufigen Verfahren.
Für die Berechnung der Grundsteuer maßgeblich ist der sogenannte vom Finanzamt festzustellende Einheitswert. Der Steuermessbetrag ergibt sich durch Anwendung einer Steuermesszahl auf den Einheitswert. Bei der Land- und Forstwirtschaft tritt an die Stelle des Einheitswertes der Ersatzwirtschaftswert.
Der Einheitswertbescheid / Ersatzwirtschaftswertbescheid ist Grundlagenbescheid für den Grundsteuermessbescheid, der Grundsteuermessbescheid wiederum ist Grundlagenbescheid für den Grundsteuerbescheid. Haben Sie Einwendungen gegen die Höhe des festgestellten Wertes des Grundbesitzes, so müssen Sie sich innerhalb der Rechtsbehelfsfrist gegen den Einheitswertbescheid / Ersatzwirtschaftswertbescheid wenden; haben Sie Einwendungen gegen die Steuermesszahl, ist eine Anfechtung des Grundsteuermessbetragsbescheides erforderlich.   
Die Grundsteuermesszahl beträgt zwischen 5,0 und 10 v.T.; für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft beträgt sie 6 v.T.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie von der Grundsteuer befreit werden. Dies ist bspw. der Fall, bei gemeinnützigen Körperschaften , die das Grundstück ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke nutzen. Eine Befreiung kommt jedoch regelmäßig dann nicht in Betracht, wenn das Objekt für land- und forstwirtschaftliche oder Wohnzwecke genutzt wird. Eine Befreiung von der Grundsteuer beantragen Sie beim Finanzamt.

Erforderliche Unterlagen

Die Grundlage für den Grundsteuermessbetrag wird bereits im Wertfeststellungsverfahren gelegt.
Das Finanzamt wird Sie daher - soweit erforderlich - unter Beifügung der Erklärungsvordrucke auffordern, eine Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes bzw. zur Ermittlung des Ersatzwirtschaftswertes  abzugeben. Ggf. wird das Finanzamt um Beifügung weiterer Unterlagen bitten.
Sollten Sie eine Grundsteuerbefreiung beantragen wollen, erfragen Sie bitte bei Ihrem Finanzamt, in welcher Weise und unter Beifügung welcher Unterlagen die Antragstellung erfolgen soll.

Voraussetzungen

Die Steuerpflicht tritt ein, wenn Sie Eigentümer von Grundbesitz  bzw. Nutzer von land- und forstwirtschaftlichen Vermögen sind.

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Haben Sie ein Grundstück erworben bzw. land- und forstwirtschaftliches Vermögen gepachtet oder bspw. ein in Ihrem Eigentum befindliches Grundstück bebaut, werden Sie von Ihrem Finanzamt eine Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung zur Feststellung eines Einheitswertes bzw. zur Ermittlung eines Ersatzwirtschaftswerts erhalten. Das Finanzamt wird Ihnen dann einen bereits festgestellten Wert zurechnen oder den Wert fortschreiben. Der ermittelte Wert bildet die Grundlage für die Grundsteuermessbetragsveranlagung. Multipliziert mit der Steuermesszahl ergibt er den Grundsteuermessbetrag. Diesen teilt das Finanzamt Ihnen mit Bescheid mit.
Diese Bescheide haben Dauerwirkung, d.h. solange sich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse am Grundbesitz nicht ändern, behalten diese Bescheide auch für die Zukunft ihre Wirkung.    
Die hebeberechtigte Gemeinde erhält ebenfalls eine Mitteilung über die Höhe des Grundsteuermessbetrages. Auf dieser Grundlage wird sie die Grundsteuer festsetzen.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

grundsätzlich keine;
Ist Ihnen allerdings eine Grundsteuerbefreiung gewährt worden und ändern sich die Nutzungs- oder die Eigentumsverhältnisse, so haben Sie dies innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt der Änderung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Sind Sie Eigentümer eines Grundstücks oder Nutzer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bzw. land- und forstwirtschaftlicher Flächen, erhalten Sie vom Finanzamt einen Grundsteuermessbescheid, der auf der Grundlage eines Einheitswertbescheides / Ersatzwirtschaftswertbescheides erlassen wird. Der Grundsteuermessbescheid bildet die Grundlage für die Grundsteuerfestsetzung durch die Gemeinde.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Ermittlung und Festsetzung Grundsteuermessbetrag für Grundbesitz (unbebaute und bebaute Grundstücke sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, land- und forstwirtschaftliche Flächen)
  • Grundlage: vom Finanzamt festgestellter Einheitswert bzw. ermittelter Ersatzwirtschaftswert
  • Anwendung einer Steuermesszahl auf Einheitswert oder Ersatzwirtschaftswert ergibt Grundsteuermessbetrag
  • Einheitswertbescheid bzw. Ersatzwirtschaftswertbescheid und Grundsteuermessbetragsbescheid sind Grundlagenbescheide für den Grundsteuerbescheid., daher sind Wert und Steuermesszahl nur hier anfechtbar
  • Grundsteuerbefreiung nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen möglich; Anzeigepflicht bei Wegfall der Voraussetzungen   
  • zuständig: jeweilige Finanzamt

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Formulare

Formulare: keine
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein