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Kirchensteuer Festsetzung

Brandenburg 99102035002000, 99102035002000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102035002000, 99102035002000

Leistungsbezeichnung

Kirchensteuer Festsetzung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

ELStAM Steuererklärung elektronische Steuererklärung (Synonym), Widerspruch (Synonym), Steuerbescheid (Synonym), Finanzamt (Synonym), katholisch (Synonym), Kirchensteuerpflicht Religionszugehörigkeit evangelisch (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Steuern (102)

Verrichtungskennung

Festsetzung (002)

SDG Informationsbereiche

  • Besteuerung in einem anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Einkommensteuer und Kirchensteuer (1060200)
  • Steuererklärung (1060100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

13.10.2020

Fachlich freigegeben durch

Ministerium der Finanzen und für Europa

Teaser

In Brandenburg wird bei Mitgliedern der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften von der ermittelten Einkommen- bzw. Lohnsteuer 9% (bei pauschaler Lohnsteuer 5 %) als Kirchensteuer erhoben und einbehalten.

Volltext

Die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften haben das Recht, von ihren Mitgliedern Steuern zu erheben. Dies setzt u.a. eine staatlich anerkannte Steuerordnung der Religionsgemeinschaften und ein Landeskirchengesetz voraus. Die Kirchensteuer wird hauptsächlich als Zuschlag zur Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer) erhoben. Bei glaubensverschiedenen Ehegatten wird ein besonderes Kirchgeld erhoben. Die Verwaltung der evangelischen und katholischen Kirchensteuer vom Einkommen und des besonderen Kirchgelds ist in Brandenburg im Wege einer Verwaltungsvereinbarung auf die Finanzämter übertragen worden.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass mit letzter Meldebescheinigung
  • Verheiratete oder geschiedene Personen: Geburtsurkunde bzw. Eheurkunde

Voraussetzungen

Sie sind kirchensteuerpflichtig ist, wenn Sie Mitglied einer Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft sind und Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben (unbeschränkt steuerpflichtig sind). Hauptanwendungsfall der Kirchensteuer ist die Kirchensteuer vom Einkommen.

Außerdem gibt es noch die Möglichkeit, eine Kirchensteuer vom Grundbesitz, sowie das allgemeine und das besondere Kirchgeld zu erheben.

Beginn der Kirchensteuerpflicht
Die Mitgliedschaft richtet sich nach innerkirchlichem Recht. Die Zugehörigkeit wird z. B. bei den Evangelischen Landeskirchen oder der Römisch-Katholischen Kirche in der Regel durch die Taufe begründet. Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des folgenden Monats, der dem Beginn der Mitgliedschaft oder der Begründung eines Wohnsitzes im Inland folgt.

Beendigung der Kirchensteuerpflicht
Die Kirchensteuerpflicht wird beendet durch den Tod, den Umzug ins Ausland oder den Austritt aus der Kirche. Wer aus der Kirche austreten will, muss dies gegenüber dem Standesamt erklären. Der Austritt wird mit Ablauf des Kalendermonats wirksam, in dem der Kirchenaustritt erklärt worden ist. Dementsprechend wird der Abzug der Kirchensteuer im Lohnsteuerabzugsverfahren nach diesem Datum eingestellt.

Kosten

Eine Gebühr für den Eintritt in die Kirche/Religionsgemeinschaft wird nicht erhoben.

Verfahrensablauf

Im Rahmen der Einkommensteuererklärung geben Sie an, ob Sie kirchensteuerpflichtig sind. Das Finanzamt erhebt die Kirchensteuer vom Einkommen als Zuschlag zur Einkommensteuer. Sind Sie verheiratet und gehört Ihr Ehegatte nicht zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft, kommt das besondere Kirchgeld in Betracht.

Bearbeitungsdauer

Grds. im Zusammenhang mit der Einkommensteuererklärung

Frist

keine

Weiterführende Informationen

www.finanzamt.brandenburg.de /Steuerinformationen/Kirchensteuer

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Religionsgemeinschaften, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt sind, können von ihren Mitgliedern Steuern erheben. Sie können die Verwaltung der Kirchensteuer im Wege einer Verwaltungsvereinbarung auf die Finanzverwaltung des Landes übertragen, so dass die Finanzämter die Kirchensteuer festsetzen, einbehalten und an die jeweilige Kirche abführen.

Ansprechpunkt

Im Finanzamt: grds die Service- und Informationsstelle

Bei der Kirche: nicht bekannt

Zuständige Stelle

Jeweilige Religionsgemeinschaft

Wohnsitz-Finanzamt

Formulare

Es gibt kein eigenständiges Formular für die Kirchensteuer. Maßgeblich ist die Einkommensteuererklärung.

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