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Gewerbliche Spielvermittlung Erlaubnis

Brandenburg 99089050005000, 99089050005000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99089050005000, 99089050005000

Leistungsbezeichnung

Gewerbliche Spielvermittlung Erlaubnis

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Zulassung von gewerblichen Spielvermittlern (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Sicherheit und Ordnung (089)

Verrichtungskennung

Erlaubnis (005)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Anmeldepflichten (2010100)
  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

04.09.2020

Fachlich freigegeben durch

Ministerium des Innern und für Kommunales Referat 22

Teaser

Gewerbliche Spielvermittlung bedarf einer Erlaubnis.

Volltext

Wer im Land Brandenburg öffentliche Glücksspiele gewerblich vermitteln will, bedarf unbeschadet sonstiger Anzeigepflichten einer Erlaubnis nach § 3 Brandenburgisches Glücksspielausführungsgesetz.

Die Vermittlung erfolgt nur an die Veranstalterinnen oder Veranstalter, die über eine Erlaubnis der zuständigen Behörde des Landes Brandenburg oder der nach § 9 a des Glücksspielstaatsvertrages zuständige Behörde verfügen.

Der Erlaubnisantrag ist schriftlich beim Ministerium des Innern und für Kommunales zu stellen.

Die Voraussetzungen für eine Erlaubniserteilung sind § 19 Glücksspielstaatsvertrag zu entnehmen.

Die gewerbliche Spielvermittlung ist in örtlichen Geschäftslokalen unzulässig.

Bei Tätigwerden in mehreren oder allen Bundesländern ist die Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes Niedersachsen zuständig.

Erforderliche Unterlagen

  • Begründeter Antrag
  • Auszug Handelsregister
  • Führungszeugnis
  • Gewerbeanzeige
  • Auszug Gewerbezentralregister
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen/Teilnahmebedingungen
  • Sicherheitskonzept
  • Sozialkonzept usw.

Voraussetzungen

  • Antragsteller muss antragsberechtigt i.S.v. § 5 Brandenburgisches Glücksspielausführungsgesetz sein
  • rechtzeitige Antragstellung
  • vollständiger Antrag mit Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 19 Glücksspielstaatsvertrag

Kosten

Die Gebühren werden nach Zeitaufwand (Stundensätze) berechnet (Gebührengesetz für das Land Brandenburg und Gebührenordnung MIK):

  • Für Bedienstete des höheren Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte: 80 Euro
  • Für Bedienstete des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte: 60 Euro
  • Für Bedienstete des mittleren Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte: 48 Euro und
  • Für Beschäftigte des einfachen Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte: 38 Euro

Verfahrensablauf

Reichen Sie Ihren vollständigen Antrag beim Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg ein.

Der Antrag wird geprüft, bearbeitet und beschieden. Der Bescheid wird per Post versendet.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Es besteht keine konkrete Frist. Der Antrag ist so rechtzeitig einzureichen, dass genügend Zeit für die gründliche Bearbeitung ist.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Hinweis:

Bei Tätigwerden in mehreren oder allen Bundesländern ist die Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes Niedersachsen zuständig.

Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im Land Brandenburg

  • Erlaubnis gem. § 3 Brandenburgisches Glücksspielausführungsgesetz notwendig
  • Vermittlung darf nur an die Veranstalterinnen oder Veranstalter erfolgen, die über eine Erlaubnis der zuständigen Behörde des Landes Brandenburg oder der nach § 9 a des Glücksspielstaatsvertrages zuständige Behörde verfügen
  • Gewerbliche Spielvermittlung ist in örtlichen Geschäftslokalen unzulässig

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Ministerium des Innern und für Kommunales

Referat 22

Formulare

  • keine Formulare vorhanden
  • Onlineverfahren nicht möglich
  • schriftlicher Antrag ist erforderlich
  • persönliches Erscheinen ist nicht erforderlich