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Privathochschule Anerkennung

Brandenburg 99061015016000, 99061015016000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99061015016000, 99061015016000

Leistungsbezeichnung

Privathochschule Anerkennung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Hochschulangelegenheiten (061)

Verrichtungskennung

Anerkennung (016)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Aus-, Weiterbildung und Sachkunde (2030300)
  • Prüfung und Nachweise für Sachkunde und Sicherheit (2120300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

08.09.2020

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg

Teaser

Nichtstaatliche Bildungseinrichtungen dürfen, sofern sie als Hochschule staatlich anerkannt sind, eine entsprechende Bezeichnung führen, Hochschulprüfungen abnehmen und Hochschulgrade verleihen.

Volltext

Wenn Sie eine nicht staatliche Hochschule betreiben wollen, bedürfen Sie der staatlichen Anerkennung durch das für Hochschulen zuständige Ministerium. Nur staatlich anerkannte Hochschulen dürfen eine entsprechende Bezeichnung (Universität, Hochschule, Fachhochschule, Kunsthochschule) führen, Hochschulprüfungen abnehmen und Hochschulgrade verleihen.

Auch der Betrieb der Niederlassung einer ausländischen Hochschule (mit Ausnahme der ausländischen Hochschulen, die innerhalb des Geltungsbereichs des Gemeinschaftsrechts der Europäischen Union liegen) bedarf der staatlichen Anerkennung durch das fachlich zuständige Ministerium.

Erforderliche Unterlagen

Im Laufe des Anerkennungsverfahrens kommt es darauf an, dass durch geeignete Unterlagen und Konzepte die Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung nachgewiesen werden.

Die Unterlagen brauchen bei der Erstanfrage noch nicht vorzuliegen; das zuständige Referat informiert dann im Einzelnen. Ein Antrag des Trägers der Hochschule kann erst dann positiv beschieden werden, wenn darin schlüssig dargelegt ist und im Einzelnen nachgewiesen wird, dass und wie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden.

Voraussetzungen

Folgende Kriterien werden insbesondere geprüft:

  • institutioneller Anspruch, Profil und Entwicklungsziele
  • Leitungsstruktur, Organisation und Qualitätsmanagement
  • Personal
  • Studium und Lehre
  • Forschung und Kunstausübung
  • Räumliche und sächliche Ausstattung
  • Finanzierung

Kosten

Kostenrahmen: „[Verwaltungsgebühren einschließlich Konzeptprüfung] EUR 1.500 – 40.000“

Verfahrensablauf

  • Sie können vorab in einem Erstgespräch das geplante Vorhaben vorstellen.
     
  • Sie stellen in einem Antrag Ihr Konzept für die zu gründende Hochschule dar.
     
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag.
     
  • Bei der Antragsprüfung holt die zuständige Stelle eine gutachterliche Stellungnahme einer externen sachverständigen Institution ein, die von der zuständigen Stelle bestimmt wird und die das vorgelegte Konzept bewertet.
  • Die staatliche Anerkennung wird ausgesprochen, wenn Ihr Vorhaben den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Bearbeitungsdauer

12-18 Monate

Frist

nicht vorhanden

Hinweise

Eine finanzielle Unterstützung durch das Land Brandenburg bei der Gründung nichtstaatlicher Hochschulen ist nicht vorgesehen.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Privathochschule Anerkennung
  • Erstanfrage mit Informationserteilung möglich
  • Antrag einreichen mit geeigneten Unterlagen und schlüssigen Konzepten (z.B. Profil, Struktur, Personal, Ausstattung, Finanzierung)
  • zuständige Stelle beauftragt evtl. externen Gutachter
  • Kostenrahmen: EUR 1.500 – 40.000
  • zuständig: Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg

Formulare

Formulare: nein
Onlineverfahren möglich: teilweise
Schriftform erforderlich: teilweise
Persönliches Erscheinen nötig: nein