Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Entgelt für Wasserentnahme Berechnung

Brandenburg 99129028151000, 99129028151000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99129028151000, 99129028151000

Leistungsbezeichnung

Entgelt für Wasserentnahme Berechnung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Wasserentnahme (Synonym), Wassercent (Synonym), Messeinrichtung (Synonym), Grundwasser (Synonym), Durchlaufkühlung (Synonym), Grundwasserentnahme (Synonym), Wasserentnahmeabgabe (Synonym), Entgeltsatz (Synonym), Oberflächenwasser (Synonym), Brunnen (Synonym), oberirdisches Gewässer (Synonym), Wasserpfennig (Synonym), Geothermie (Synonym), Entgeltpflicht (Synonym), hocheffiziente KWK-Anlagen (Synonym), Wasserversorger (Synonym), Wasserentnahmeentgelt (Synonym), Kreislaufkühlung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Wasser (129)

Verrichtungskennung

Berechnung (151)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Sonstige Steuern (1060800)
  • Weitere Förderbereiche (2060990)
  • Wasser, Gewässer und Boden (1170200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

07.07.2020

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg, Abteilung 2

Teaser

Für die Entnahme von Wasser oder Grundwasser ist das Wassernutzungsentgelt zu entrichten.

Volltext

Das Land Brandenburg erhebt vom Benutzer eines Gewässers ein Entgelt für das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern und das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser. Abgezogen wird die Wassermenge, die einem Gewässer unter dem im Gesetz benannten Voraussetzungen wieder zugeführt wird. Diese Gebühr wird in den in § 40 Absatz 4 BbgWG benannten Fällen nicht erhoben. Dies betrifft z.B. erlaubnisfreie Benutzungen oder geringe Mengen.

Erforderliche Unterlagen

Erlaubnis für Gewässerbenutzung, Erklärung des Entgeltpflichtigen mit den für die Berechnung erforderlichen Unterlagen (insbesondere Messungen)

WRE-Behörde (UWB/OWB)

Abstimmung mit der Festsetzungsbehörde (Landesamt für Umwelt)

Voraussetzungen

Gewässerbenutzung i.S. WHG; § 40 BbgWG

Kosten

Festsetzung erfolgt gebührenfrei

Verfahrensablauf

Selbsterklärung des Entgeltpflichtigen oder Schätzung durch Festsetzungsbehörde (Landesamt für Umwelt), Berechnung, Festsetzung

Bearbeitungsdauer

je nach Einzelfall (§ 42 Abs. 2 BbgWG)

Frist

Vorlage der Erklärung bis spätestens 31. März des auf die Benutzung folgenden Jahres

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Von den Gewässerbenutzern ist für die Entnahme oder das Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern sowie für das Entnehmen, Zutagefördern und Ableiten von Grundwasser ein Wassernutzungsentgelt gemäß § 40 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) zu erheben.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Landesamt für Umwelt

Formulare

nicht vorhanden