Berufsvorbereitungsjahr Anmeldung
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Bildungswesen in einem anderen Mitgliedstaat, einschließlich der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung, der Primar- und Sekundarschulbildung, der Hochschulbildung und der Erwachsenenbildung
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
- Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
- § 6 Verordnung über die Bildungsgänge der Berufsschule (Berufsschulverordnung - BSV)
- Verordnung über die Bildungsgänge der Berufsfachschule zum Erwerb beruflicher Grundbildung und von gleichgestellten Abschlüssen der Sekundarstufe I (Berufsgrundbildungsverordnung - GrBiBFSV)
Aufnahme in die Bildungsgänge zur Vertiefung der Allgemeinbildung und zur Berufsorientierung, Berufsvorbereitung oder in die Bildungsgänge der Berufsfachschule zum Erwerb beruflicher Grundbildung und von gleichgestellten Abschlüssen der Sekundarstufe I.
Die Anmeldung an Berufsschulen erfolgt für Jugendliche mit einem Berufsausbildungsvertrag durch ihren Ausbildungsbetrieb. Jugendliche in berufsvorbereitenden Maßnahmen werden vom Träger der Maßnahme an dem OSZ angemeldet.
Berufsschulpflichtige Jugendliche ohne Ausbildungsvertrag und ohne Aufnahmezusage in einen schulischen Bildungsgang oder in eine berufsvorbereitende Maßnahme melden sich am für den Wohnsitz zuständigen OSZ bis zum 1. September (Berufsfachschule Grundbildung) selbständig an.
In den Bildungsgängen zur Vertiefung der Allgemeinbildung und zur Berufsorientierung, Berufsvorbereitung oder Berufsausbildungsvorbereitung werden Schülerinnen und Schülern berufsorientierende oder berufsvorbereitende und grundlegende allgemeinbildende Bildungsinhalte vermittelt. Die Bildungsgänge dauern in der Regel ein Schuljahr.
Berufsschulpflichtige Schülerinnen und Schüler, die keinen Bildungsgang der Berufsschule besuchen können, erfüllen ihre Berufsschulpflicht im einjährigen Bildungsgang der Berufsfachschule zum Erwerb beruflicher Grundbildung und von gleichgestellten Abschlüssen der Sekundarstufe I (BFS-G).
Berufsschulpflichtige Schülerinnen und Schüler, die keinen Bildungsgang der Berufsschule besuchen können und über keine ausreichenden Deutschkenntnisse verfügen, erfüllen ihre Berufsschulpflicht im zweijährigen Bildungsgang der Berufsfachschule zum Erwerb beruflicher Grundbildung und von gleichgestellten Abschlüssen der Sekundarstufe I (BFS-G-Plus).