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Kreistagswahl Feststellung von Ausschlussgründen

Brandenburg 99128015037001, 99128015037001 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99128015037001, 99128015037001

Leistungsbezeichnung

Kreistagswahl Feststellung von Ausschlussgründen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Wahlen (Synonym), Abgeordnete (Synonym), Parlament (Synonym), Rat des Kreises (Synonym), Kommunalparlament (Synonym), Mandat (Synonym), Ausschluß vom Wahlrecht (Synonym), Kreistag (Synonym), Wahlperiode (Synonym), Landrat (Synonym), Bürgerschaft (Synonym), Kreisvorstand (Synonym), Kommunalwahl (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Wahlen (128)

Verrichtungskennung

Feststellung (037)

Verrichtungsdetail

von Ausschlussgründen

SDG Informationsbereiche

  • Teilnahme an Kommunalwahlen und Wahlen zum Europäischen Parlament

Lagen Portalverbund

  • Wahlen (1100200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

24.04.2020

Fachlich freigegeben durch

Ministerium des Innern und für Kommunales Referat 23

Teaser

Wer ein Mandat im Kreistag oder in der Stadtverordnetenversammlung angenommen hat, darf nicht eine Tätigkeit ausüben, die gemäß § 12 BbgKWahlG mit diesem Mandat unvereinbar ist.

Volltext

Wer ein Mandat im Kreistag eines Landkreises oder in der Stadtverordnetenversammlung einer kreisfreien Stadt innehat, darf nicht in einer Tätigkeit arbeiten, die mit diesem Mandat unvereinbar ist.

Unvereinbarkeitsgründe sind:

  • Beamter oder Tarifangestellter der Kreis- bzw. Stadtverwaltung mit Ausnahme des Landrates bzw. Oberbürgermeisters
  • Beamte oder Tarifangestellter des Landes, die vorbereitend oder entscheidend Aufgaben der Kommunal-, Sonder- oder Fachaufsicht über den Kreis wahrnehmen
  • Leitende Beamte oder leitendeTarifangestellte,
  • die im Dienst einer Gemeinde oder eines Amtes des Landkreises stehen,
  • die im Dienst eines Zweckverbandes stehen, bei dem der Land- bzw. Stadtkreis Teil einer Mitgliedskörperschaft ist
  • die im Dienst einer kommunalen Anstalt des öffentlichen Rechts stehen, bei dem der Land- bzw. Stadtkreis Teil einer Trägerkörperschaft ist
  • die im Dienst einer Sparkasse stehen, bei der der Land- bzw. Stadtkreis gemeinsam mit anderen Gebietskörperschaften Gewährträger ist

Weiteres regelt § 12 BbgKWahlG.

Liegt ein solcher Fall der Unvereinbarkeit vor, so darf das Mandat nicht angenommen werden oder das Dienstverhältnis ist zu beenden. Die Beendigung des Dienstverhältnisses ist dem Wahlleiter spätestens vier Monate nach Annahme der Wahl nachzuweisen.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

Ein bei der Kommunalwahl gewonnenes Mandat im Kreistag bzw. der Stadtverordnetenversammlung

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Nach der Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses benachrichtigt der Kreiswahlleiter alle gewählten Kandidaten und fordert sie auf, ihm innerhalb einer Woche mitzuteilen, ob sie das Mandat annehmen. Gleichzeitig weist er auf den Sachverhalt der Unvereinbarkeit von Mandat und beruflicher Tätigkeit gemäß § 12 BbgKWahlG hin, der zu beachten ist.

Bearbeitungsdauer

Benachrichtigung der gewählten Bewerber unmittelbar nach der Kreiswahlausschusssitzung zur Feststellung des endgültigen Ergebnisses

Frist

Annahmeerklärung: 1 Woche nach Zustellung der Benachrichtigung

Weiterführende Informationen

Kommentar zum § 12 Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Unvereinbarkeit der Tätigkeit als Vertreter, wenn man als Beamter oder Tarifangestellter in der Kreis- oder Stadtverwaltung arbeitet oder eine Aufsichtsfunktion über diese innehat
  • Weitere Unvereinbarkeitsgründe sind möglich

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

kreisfreie Stadt;

Landkreis

Formulare

nicht vorhanden