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Liste der Nachweisberechtigten für bautechnische Nachweise Eintragung

Brandenburg 99012043060000, 99012043060000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99012043060000, 99012043060000

Leistungsbezeichnung

Liste der Nachweisberechtigten für bautechnische Nachweise Eintragung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Baurecht (012)

Verrichtungskennung

Eintragung (060)

SDG Informationsbereiche

  • Eintragung, Änderung der Rechtsform oder Schließung eines Unternehmens (Registrierungsverfahren und Rechtsformen für geschäftliche Tätigkeiten)

Lagen Portalverbund

  • Anmeldepflichten (2010100)
  • Eintragung in Register (2020100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Ja

Fachlich freigegeben am

02.04.2020

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung

Teaser

Bei Nachweis erforderlicher Voraussetzungen, können Sie einen Antrag auf Aufnahme in die Liste der bautechnisch Nachweisberechtigten stellen.

Volltext

Auf Grundlage der Brandenburgischen Bauordnung vom 19.05.2016 – veröffentlicht im Gesetz und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Nr. 14 vom 20.05.2016 – ist die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, Schall- und Erschütterungsschutz unter bestimmten Bedingungen nachzuweisen (§ 66 Abs. 1 BbgBO – Bautechnische Nachweise). In der Regel schließt die Bauvorlageberechtigung nach § 65 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 die Berechtigung zur Erstellung der bautechnischen Nachweise mit ein. Abweichend hierzu muss allerdings für die in § 66 Abs. 2 genannten Bauvorhaben sowohl der Nachweis für Standsicherheit als auch der Nachweis für Brandschutz von einer Person erstellt werden, die die in § 66 Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt und in die entsprechende Liste eingetragen ist. Die Listen zur Eintragung der Nachweisberechtigung für Tragwerksplanung und Brandschutz werden gemäß § 66 Abs. 5 BbgBO von der Brandenburgischen Architektenkammer und der Brandenburgischen Ingenieurkammer gemeinsam geführt. Dabei wird jeweils eine Teilliste bei der Brandenburgischen Ingenieurkammer und bei der Brandenburgischen Architektenkammer geführt

Seit dem 01.10.2002 sind Nachweise für die Standsicherheit einschließlich der Feuerwiderstandsdauer tragender Bauteile, den vorbeugenden Brandschutz, den Schall- und Wärmeschutz sowie Nachweise für Energieerzeugungsanlagen von hierzu berechtigten Personen (Nachweisberechtigte) aufzustellen oder nach Prüfung auf Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes durch Sachverständige zu bescheinigen. Diese Nachweise werden auch von der Bauaufsicht nicht mehr geprüft.

Nachweisberechtigte sind Personen, insbesondere Architekten und Architektinnen sowie Bauingenieure und Bauingenieurinnen, die aufgrund ihrer Berufserfahrung und Referenzen in die besonderen Listen der Nachweisberechtigten eingetragen werden. Die Eintragung ist mit den erforderlichen Nachweisen schriftlich zu beantragen.

Erforderliche Unterlagen

Dem Antrag auf Eintragung in die Liste der Tragwerksplaner und Tragwerksplanerinnen sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Zeugnis über den Abschluss eines Studiums der Fachrichtung Hochbau oder des Bauingenieurwesens,
  • Unterlagen über eine praktische Tätigkeit auf dem Gebiet der Tragwerksplanung von mindestens drei Jahren,
  • Referenzliste mit eigenen Tragwerksplanungen,
  • drei eigenhändig erarbeitete Tragwerksplanungen,
  • polizeiliches Führungszeugnis (nicht älter als 6 Monate),
  • tabellarischer Lebenslauf.

Dem Antrag auf Eintragung als Brandschutzplaner oder Brandschutzplanerin sind folgende sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • beglaubigte Kopie der Urkunde des Ingenieurabschlusses
  • (beglaubigte) Kopie des Zeugnisses
  • Lebenslauf / beruflicher Werdegang, ggf. Tätigkeitsbestätigung im Bereich Brandschutz
  • Nachweis Berufshaftpflichtversicherung (nicht älter als 3 Monate, Mindestdeckungssummer §10 BgbIngG
  • Nachweis der Fachkunde über:
    • Gemäß Antragsformular
    • drei ausgewählte Brandschutzkonzepte Gebäudeklasse 4,5 oder Sonderbauten

Bei Mitgliedschaft in einer anderen Ingenieur- oder Architektenkammer:

  • Nachweis der Mitgliedschaft mittels aktueller Bescheinigung
  • Ggf. Nachweis der Bauvorlageberechtigung
  • Ggf. brandschutzspezifische Aus- / Fortbildungsnachweise

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der Tragwerksplaner und Tragwerksplanerinnen sind:

  • berufsqualifizierender Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Architektur, Hochbau oder des Bauingenieurwesens
  • eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in der Tragwerksplanung
    Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der Brandschutzplaner und Brandschutzplanerinnen sind:
  • Ingenieurausbildung im Bereich Hochbau oder adäquat
  • oder / und brandschutzspezifische Ausbildung wie z.B. Sachverständiger oder Sachverständige für Brandschutz, Master für Brandschutz, Fachplaner oder Fachplanerin für Brandschutz, Bachelor für Gefahrenabwehr
  • Mindestens zweijährige praktische Tätigkeit auf dem Gebiet der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden oder deren Prüfung mindestens der Gebäudeklasse 4 oder Sonderbauten

Kosten

Gebühr für Kammermitglieder bei erstmaliger Eintragung als Nachweisberechtigter oder Nachweisberechtigte: 150 EUR

Eintragungsgebühr ohne eine Kammermitgliedschaft: 500 EUR

Verfahrensablauf

Die Eintragung erfolgt auf schriftlichen Antrag.

  • Laden Sie das Formular online herunter und drucken Sie es aus.
  • Füllen Sie den Vordruck aus und fügen Sie die nötigen Nachweise hinzu.
  • Reichen Sie den Antrag bei der Ingenieurkammer Brandenburg ein.
  • Der Antrag wird durch den Eintragungsausschuss bearbeitet (dieser gibt ggf. Erläuterungen bzw. Aufforderungen zum Nachreichen von Unterlagen).
  • Sie erhalten anschließend postalisch einen Bescheid des Eintragungsausschusses.

Bearbeitungsdauer

ca. 4 Monate

Frist

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Liste der Nachweisberechtigten für bautechnische Nachweise Eintragung
  • Die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, Schall- und Erschütterungsschutz von baulichen Anlagen ist grundsätzlich nachzuweisen (bautechnische Nachweise).
  • Qualifizierte Brandschutzplaner und Brandschutzplanerinnen sowie Tragwerksplaner und Tragwerksplanerinnen (Nachweisberechtigte) werden in einer Liste der Architekten- und Ingenieurskammer geführt
  • Die Eintragung auf diese Liste kann bei Nachweis erforderlicher Voraussetzungen nach §66 der Brandenburgischen Bauordnung beantragt werden
  • Es werden gemeinsam besetzte Eintragungsausschüsse der Architektenkammer und der Ingenieurskammer tätig.
  • Zuständige Stelle: Brandenburgische Ingenieurskammer

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Brandenburgische Ingenieurkammer (BBIK)