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Grundsteuer Festsetzung für Land- und forstwirtschaftliches Vermögen

Brandenburg 99102012002001, 99102012002001 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102012002001, 99102012002001

Leistungsbezeichnung

Grundsteuer Festsetzung für Land- und forstwirtschaftliches Vermögen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (Synonym), Grundsteuer A (Synonym), Hebesatz (Synonym), Ersatzwirtschaftswert (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Steuern (102)

Verrichtungskennung

Festsetzung (002)

Verrichtungsdetail

für Land- und forstwirtschaftliches Vermögen

SDG Informationsbereiche

  • Vorübergehender oder dauerhafter Umzug in einen anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Wohnen und Umzug (1050200)
  • Grundsteuer und Grunderwerbsteuer (1060400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

28.10.2020

Fachlich freigegeben durch

Ministerium der Finanzen und für Europa des Landes Brandenburg

Teaser

Die Grundsteuer ist eine Gemeindesteuer, die für den auf dem Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz erhoben wird.

Volltext

Die Grundsteuer ist eine Gemeindesteuer, die für den auf dem Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz erhoben wird.
Sind Sie Nutzer einer land- und forstwirtschaftlichen Fläche  bzw. eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft, ist dafür Grundsteuer zu zahlen - die sog. Grundsteuer A. Sie erhalten hierfür von der Gemeinde einen Grundsteuerbescheid.
Die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt in einem dreistufigen Verfahren. Grundlage des Grundsteuerbescheides ist der vom Finanzamt nach dem Bewertungsgesetz  ermittelte Ersatzwirtschaftswert nach den Wertverhältnissen 1.1.1964. Dieser Wert bildet wiederum die Grundlage für den Grundsteuermessbetrag.
Der Steuermessbetrag multipliziert mit dem Hebesatz bildet die zu entrichtende Steuer. Den Hebesatz setzt die Gemeinde durch Satzung fest. Der Hebesatz für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen kann sich von dem des Grundvermögens unterscheiden.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie bei der Gemeinde einen teilweisen Erlass der Steuer beantragen, wenn der normale Rohertrag um mehr als fünfzig Prozent gemindert ist und weitere Voraussetzungen erfüllt sind.
Änderungen der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse am Grundbesitz wirken sich grundsteuerlich erst im Folgejahr aus. Verpachten Sie bspw. Ihren Grundbesitz, wird der neue Pächter erst ab dem darauffolgenden Jahr grundsteuerpflichtig.
 

Erforderliche Unterlagen

Die Grundlage für die Steuerfestsetzung und -erhebung wird bei der Bewertung durch das jeweils zuständige Finanzamt gelegt. Notwendige Unterlagen für die Wertfeststellung sind bereits in dem dortigen Wertfeststellungs- und Grundsteuermessbetragsverfahren einzureichen.
Sollten Sie ggf. einen Erlassantrag stellen wollen, erfragen Sie bitte in Ihrer Gemeinde, in welcher Form und unter Beifügung welcher Unterlagen dies zu erfolgen hat.

Voraussetzungen

Die Steuerpflicht tritt ein, wenn Sie Nutzer einer land- und forstwirtschaftlichen Fläche oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft sind.

Zulässige Zahlungsarten erfragen Sie in Ihrer Gemeinde.

Kosten

Keine, es handelt sich um eine Steuerzahlung; weitere Kosten entstehen nur bei verspäteter Zahlung bzw. Nichtzahlung (bspw. Säumniszuschläge).

Verfahrensablauf

Nachdem das Finanzamt einen Ersatzwirtschaftswert- und einen Grundsteuermessbescheid erlassen hat, erteilt die Gemeinde Ihnen auf dieser Grundlage einen Bescheid über die Festsetzung der Grundsteuer A. Dieser Bescheid kann die Festsetzung der Grundsteuer A für ein, ggf. aber auch für mehrere Kalenderjahre enthalten.
Ist in der Zukunft die gleiche Steuer wie im Vorjahr zu entrichten, kann die Gemeinde die Grundsteuer auch durch öffentliche Bekanntmachung festsetzen.
Die Grundsteuerzahlung ist nach den festgelegten Zahlungsterminen vorzunehmen.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel Ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.
Die Gemeinden können bestimmen, dass Kleinbeträge davon abweichend im Jahresbetrag oder in hälftigen Jahresbeträgen fällig werden.
Zudem kann die Steuer auch auf Ihren Antrag hin zum 01. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Sind Sie Nutzer einer land- und forstwirtschaftlichen Fläche oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft, ist dafür eine Grundsteuer A zu zahlen.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Festsetzung Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliches Vermögen
  • Steuerschuldner: Eigentümer bzw. Nutzer von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen
  • Grundlage: vom Finanzamt ermittelter Ersatzwirtschaftswert und Grundsteuermessbetrag
  • Grundsteuerbetrag ergibt sich aus Multiplikation des Grundsteuermessbetrages mit Hebesatz
  • zuständig: hebeberechtigte Gemeinde

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Die jeweilige Gemeinde, in der die land- und forstwirtschaftlich genutzte Fläche bzw. der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft belegen ist.

Formulare

Formulare: grundsätzlich keine; ggf. Einzugsermächtigung für die Gemeinde zur Teilnahme am Lastschriftverfahren
Onlineverfahren möglich: Erfragen sie dies bitte bei Ihrer Gemeinde.